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Anspruch auf Eintragung im Telefonbuch?

Ein Gewerbetreibender hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Deutsche Telekom, wenn diese es versehentlich unterlässt, ihn für ein Jahr in das örtliche Telefonbuch einzutragen.

Weder vertragliche noch spezialgesetzliche Regelungen rechtfertigen einen solchen Anspruch.

Im Streitfall hatten die beiden Kläger, die im Raum Soltau ein Versicherungsbüro betreiben, bei der Deutschen Telekom einen Telefonbucheintrag beantragt. Versehentlich unterblieb jedoch der Eintrag in das örtliche Telefonbuch für das Jahr 2005/2006, während zwei konkurrierende Versicherungsbüros eingetragen wurden. Ein Eintrag für die Kläger erfolgte nur im überörtlichen Telefonbuch. Die Kläger nahmen die Telekom daraufhin auf Schadensersatz in Höhe von rund 21.000 EUR für entgangenen Umsatz in Anspruch.

Das Oberlandesgericht Celle verneinte eine Vertragsverletzung, weil sich die Telekom lediglich zur Aufnahme der klägerischen Daten in ihre Datenbank verpflichtet habe mit der Maßgabe, diese zur Veröffentlichung in Telefonbüchern zu verwenden. Eine Verpflichtung zum Eintrag in das örtliche Telefonbuch sei sie dagegen nicht eingegangen.

Auch stelle die unterlassene Eintragung keinen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Kläger dar, weil es an einer unmittelbaren betriebsbezogenen Beeinträchtigung fehle. Die Nichteintragung in das örtliche Telefonbuch habe nämlich mit dem Betrieb des Versicherungsbüros unmittelbar nichts zu tun, sondern hätte auch jede Privatperson treffen können.

Schließlich bestehe auch kein Anspruch wegen Verletzung der sog. Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV), weil weder ein Anspruch auf Eintragung in ein bestimmtes Telefonkundenverzeichnis bestehe noch eine vorsätzliche und zielgerichtete Diskriminierung der Kläger festzustellen sei.

Quelle: OLG Celle - Pressemitteilung vom 28.09.06