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Aussageverweigerungsrecht im "Kölner Müllskandal"

Das OLG Köln hat in einem Zivilrechtsstreit im Zusammenhang mit dem "Kölner Müllskandal" entschieden, dass dem in diesem Verfahren als Zeuge benannten früheren Geschäftsführer der AVG GmbH ein Aussageverweigerungsrecht zusteht.

Problematisch war in diesem Zusammenhang, dass das eigentliche Strafverfahren gegen den Zeugen bezüglich des Müllskandals bereits abgeschlossen war.

Sachverhalt:

Bei dem "Kölner Müllskandal" geht es um Schmiergeldzahlungen in Höhe von insgesamt 21,6 Millionen DM im Zusammenhang mit dem Bau der Kölner Müllverbrennungsanlage. Im vorliegenden Zivilprozess macht der Insolvenzverwalter der L. & C. Steinmüller GmbH als Kläger einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 500.000 Euro gegen den früheren SPD-Fraktionsvorsitzenden im Kölner Stadtrat, Rüther, als Beklagten geltend. Der Kläger behauptet, der Beklagte habe im Rahmen der insgesamt geflossenen Schmiergelder von dem insoweit auch als Zeugen benannten Herrn Eisermann 2 Millionen DM erhalten; der Beklagte bestreitet das. Vor der zuständigen Zivilkammer des LG Köln hat der Zeuge Eisermann sich unter Hinweis auf den seinerzeit noch nicht abgeschlossenen Strafprozess zum "Müllskandal" auf ein Aussageverweigerungsrecht berufen. Der Kläger meint, dieses Recht stehe dem Zeugen nicht zu. Mit Zwischenurteil vom 30.09.2005 (16 O 430/03) hat das LG Köln die Aussageverweigerung durch den Zeugen für rechtmäßig erklärt.


Entscheidung:

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers hat das OLG Köln zurückgewiesen.

Von Gesetzes wegen dürfe das Zeugnis u. a. verweigert werden über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat verfolgt zu werden. Diese Gefahr bestehe, wenn die Einleitung bzw. Fortführung strafrechtlicher Ermittlungen möglich erscheine.

Hiervon sei vorliegend ungeachtet dessen auszugehen, dass das - auch - gegen den (jetzigen) Zeugen Eisermann gerichtete Strafverfahren zum "Müllskandal" zwischenzeitlich durch Urteil des BGH vom 02.12.2005 (5 StR 119/05) rechtskräftig abgeschlossen sei.

Denn der Beklagte habe im Hinblick auf die Einschätzung des LG Köln im Strafprozess, die Angaben des dortigen Angeklagten Eisermann zu Geldübergaben an Rüther seien nicht glaubhaft, gegen den (jetzigen) Zeugen Strafanzeige wegen des Verdachts der falschen Verdächtigung gestellt. Dieses Verfahren sei, soweit ersichtlich, nach wie vor nicht abgeschlossen. Sollte aber die damalige Einlassung Eisermanns zu Geldübergaben an Rüther falsch gewesen sein, bestehe der Anfangsverdacht einer falschen Verdächtigung. Das berechtige den Zeugen Eisermann im vorliegenden Verfahren zur Aussageverweigerung. Dieses Rechts habe er sich durch die Einlassung zur Sache in anderen Verfahren nicht begeben.

Quelle: OLG Köln - Pressemitteilung vom 20.01.06