Sonstige Themen -

Ausschreibungspflicht bei subventionierten Buslinien

Seit Jahren ist umstritten, ob die Vergabe von Buslinien im öffentlichen Personennahverkehr, wenn sie nur mit öffentlichen Zuschüssen betrieben werden können, öffentlich ausgeschrieben werden muss, um den günstigsten Betreiber zu finden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage nun in letzter Instanz verneint.

Im Streitfall hatte ein Landkreis über Jahrzehnte die Genehmigung zum Betrieb von drei Buslinien in seinem Gebiet innegehabt, die Betriebsführung aber mit behördlicher Genehmigung der Klägerin, einem privaten Busunternehmen, übertragen. 1997 gründete der Landkreis die beigeladene GmbH, deren alleiniger Gesellschafter er ist, und übertrug ihr die Linienverkehrsgenehmigungen. Bei deren Auslaufen erteilte die beklagte Behörde die Genehmigung zum Weiterbetrieb der Beigeladenen, während sie einen entsprechenden Antrag der Klägerin ablehnte. Sie begründete das damit, dass der Beigeladenen als langjähriger Linienbetreiberin das sogenannte Altunternehmerprivileg zustehe.

Die Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg.

Das Bundesverwaltungsgericht gab ihr nunmehr statt. Allerdings folgte es nicht der Auffassung der Klägerin, die Vergabe der Buslinien hätte nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften öffentlich ausgeschrieben werden müssen, weil die Beigeladene für den Betrieb auf Zuschüsse des Landkreises angewiesen sei. Der deutsche Gesetzgeber habe insoweit rechtswirksam von einer im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Ausnahmemöglichkeit Gebrauch gemacht. Das Genehmigungsverfahren lasse auch keinen Raum für die Prüfung, ob etwaige öffentliche Zuschüsse mit den Vorschriften der EU über die Zulässigkeit von Beihilfen vereinbar seien. Das sei gegebenenfalls in dem dafür vorgesehenen speziellen Verfahren zu klären.

Das Bundesverwaltungsgericht hat aber festgestellt, die Zubilligung des Altunternehmerprivilegs an die Beigeladene sei rechtswidrig gewesen. Da die Beigeladene den Betrieb der Linien jahrelang der Klägerin überlassen habe, gebe es keinen Grund für einen Besitzstandsschutz der Beigeladenen.

Quelle: BVerwG - Pressemitteilung vom 22.10.06