Sonstige Themen -

Bekanntmachung kommunaler Satzungen

Das Bundesverwaltungsgericht hat zu den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Bekanntmachung kommunaler Satzungen entschieden.

Schreibt eine Bekanntmachungsregelung die kumulative öffentliche Bekanntmachung kommunaler Satzungen in zwei Tageszeitungen vor und stellt eine dieser Zeitungen ihr Erscheinen ein, so reicht es nach dem rechtsstaatlichen Publizitätsgebot aus, die Bekanntmachung weiteren Satzungsrechts zumindest vorübergehend in der verbliebenen Zeitung vorzunehmen.

Der Entscheidung lag ein Normenkontrollverfahren zugrunde, in dem um die Wirksamkeit von Entwässerungs- sowie Beitrags- und Gebührensatzungen eines Thüringer Abwasserverbandes gestritten wurde. Das Oberverwaltungsgericht hatte dem Normenkontrollantrag mit der Begründung stattgegeben, dem Verband habe die Kompetenz zur Satzungsgebung gefehlt, weil er nicht wirksam gegründet worden sei; die zur Gründung erforderliche Verbandssatzung sei nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden. Die maßgebliche Bekanntmachungsregelung sah die Veröffentlichung in zwei Tageszeitungen vor, von denen eine im Zeitpunkt der Veröffentlichung ihr Erscheinen eingestellt hatte. Die nur in der verbliebenen Zeitung erfolgte Veröffentlichung hielt das Oberverwaltungsgericht aus rechtsstaatlichen Gründen nicht für ausreichend.


Dieses Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht wegen Verstoßes gegen das bundesverfassungsrechtliche Rechtsstaatsprinzip aufgehoben und die Sache im Hinblick auf noch offene weitere Fragen an das Normenkontrollgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Nach dem Rechtsstaatsprinzip müsse eine Rechtsnorm so verkündet werden, dass die Rechtsbetroffenen von deren Erlass und deren Inhalt verlässliche Kenntnis erlangen könnten. Dem habe die Bekanntmachung in der verbliebenen Zeitung Rechnung getragen, da für jeden Betroffenen auf der Hand gelegen habe, dass diese Zeitung nach Einstellung der anderen Zeitung als einziges der Bekanntmachungsregelung entsprechendes Publikationsorgan verblieben sei. Die Vorinstanz habe demgegenüber die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Anforderungen überspannt, wenn sie außerdem fordere, für den Normadressaten müsse hinreichende Gewissheit darüber bestehen, ob die Veröffentlichung in der verbliebenen Tageszeitung ausreiche. Denn die Bekanntmachung habe nicht die Funktion, den Nachweis ihrer eigenen Wirksamkeit zu erbringen.

Quelle: BVerwG - Pressemitteilung vom 11.10.06