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Besserer Lärmschutz für Anwohner und Planungssicherheit für Flughäfen

Bundeskabinett hat eine Novelle des Fluglärmgesetzes beschlossen.

Kern des Gesetzentwurfs ist eine deutliche Senkung der Grenzwerte für die Lärmschutzzonen. Dadurch werden die Lärmschutzbereiche um die Flugplätze spürbar ausgeweitet. Zugleich sollen die Flughäfen die dringend notwendige Rechts- und Planungssicherheit für deren weiteren Ausbau erhalten.

Gegenüber der bestehenden Regelung führt die Modernisierung des Fluglärmgesetzes zu deutlich niedrigeren Grenzwerten für die Lärmschutzzonen. Künftig werden wesentlich mehr Menschen in der Umgebung der größeren Verkehrs- und militärischen Flugplätze Ansprüche auf Schallschutz erhalten. Außerdem wird für eine vorausschauende Siedlungsplanung in den lärmbelasteten Bereichen um die Flughäfen gesorgt, um künftigen Lärmkonflikten vorzubeugen.

So wird beispielsweise der Grenzwert für die Tag-Schutzzone 1 bei bestehenden Verkehrsflugplätzen um 10 Dezibel (dB) auf 65 dB gesenkt. Wird ein Verkehrsflugplatz neu gebaut oder wesentlich ausgebaut, soll der Anspruch auf baulichen Schallschutz für Wohnungen bereits bei einem fluglärmbedingten Mittelungspegel von 60 dB einsetzen. Dieser Wert wird künftig auch für die Planfeststellung von Flugplätzen verbindlich sein, so dass alle Beteiligten frühzeitig Klarheit über den bei Ausbauvorhaben erforderlichen baulichen Schallschutz haben. Nach dem alten Fluglärmgesetz von 1971 besteht ein Anspruch auf Schallschutz für Wohnungen erst, wenn der Fluglärm über 75 dB liegt.

Erstmals sollen für Flughäfen mit relevantem Nachtflugbetrieb auch Nacht-Schutzzonen festgelegt werden. Ziel dieser Neuregelung ist es, die von Nachtfluglärm betroffenen Menschen vor gesundheitsrelevanten Schlafstörungen zu schützen. So ist Schallschutz für Schlafräume vorgesehen, wenn der nächtliche Fluglärm bei bestehenden Flughäfen einen Mittelungspegel von 55 dB überschreitet oder wenn regelmäßig besonders laute Überflüge stattfinden. Für wesentliche Ausbauvorhaben gilt wiederum ein deutlich strengerer Wert; bis zum Jahr 2010 beträgt der Grenzwert 53 dB, danach 50 dB.

Das Fluglärmgesetz schränkt zudem den Neubau von Wohnungen und schutzbedürftigen Einrichtungen im lärmbelasteten Flugplatzumland ein, um Freiräume zu sichern und dem Entstehen künftiger Lärmkonflikte vorzubeugen.

Quelle: BMU - Pressemitteilung vom 01.02.06