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Betriebsschließungsversicherung greift nicht bei bloßer Umsatzeinbuße

Eine Betriebsschließungsversicherung bietet keinen Versicherungsschutz, wenn der Umsatz pandemiebedingt nur eingeschränkt ist. Voraussetzung ist, dass der Betrieb aufgrund behördlicher Anordnung schließen musste. Das hat das OLG Celle entschieden. In einem anderen Verfahren hatte das Gericht zuvor den Versicherungsschutz auf vertraglich aufgezählte Krankheitserreger beschränkt.

Darum geht es

Im vorliegenden Fall betreibt der Kläger an dem in der Versicherung genannten Ort in Schneverdingen einen Partyservice. Er produziert dort Speisen und liefert diese an Kindertagesstätten, eine Gastronomie sowie in geringem Umfang an Privatkunden zu Hause. 

Durch Allgemeinverfügung vom 17.03.2020 ordnete der Landkreis Heidekreis die Schließung unter anderem von Bars, Kneipen und ähnlichen Einrichtungen für den Publikumsverkehr an. Ausdrücklich ausgenommen von der Schließung waren Abhol- und Lieferdienste. 

Der Catering-Betrieb des Klägers unterfiel damit nicht dieser Anordnung. Aufgrund der Schließung anderer Betriebe brach die Nachfrage nach den von ihm angebotenen Produkten aber ein.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Bereits mit Urteil vom 01.07.2021 hatte der 8. Zivilsenat des OLG Celle entschieden, dass Betriebsschließungsversicherungen keinen Versicherungsschutz bieten, wenn Betriebsschließungen nur im Zusammenhang mit abschließend aufgezählten Krankheitserregern versichert sind, das Corona-Virus in dieser Aufzählung aber nicht enthalten ist (Az. 8 U 5/21). 

Der Senat hat nun betont, dass eine solche Versicherung auch nur dann eingreift, wenn der versicherte Betrieb tatsächlich aufgrund einer behördlichen Anordnung zeitweise vollständig geschlossen wird.

Die auf diesem Nachfrageeinbruch beruhenden Umsatzverluste werden nach der Entscheidung des Senats von der Betriebsschließungsversicherung grundsätzlich ebenso wenig wie eine nur teilweise Schließung des Betriebes erfasst. 

Versichert sei nur die behördlich angeordnete Einstellung des Betriebs und nicht eine gegebenenfalls nur auf äußeren Umständen beruhende Umsatzeinbuße.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum BGH wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.

OLG Celle, Pressemitteilung v. 28.07.2021

Quelle: OLG Celle, Urt. v. 08.07.2021 - 8 U 61/21