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Ein toter Hund braucht kein Futter mehr

Das Amtsgericht München hatte über nicht bezahlte Futterlieferungen für einen verstorbenen Hund zu entscheiden.

Es gab der Hundebesitzerin Recht, die einen Dauerliefervertrag für Hundefutter gekündigt hatte, nachdem ihr Tier gestorben war.

Die Beklagte hatte das Futter für ihre elfjährige Schäferhündin seit mehreren Jahren von der Klägerin, einer Tiernahrung vertreibenden Gesellschaft, bezogen. Nach der Einäscherung der Schäferhündin, teilte die Beklagte dies der Klägerin mit und bat um Einstellung der Futterlieferungen.

Dies nahm die Klägerin jedoch nicht zur Kenntnis und sandte der Beklagten im August und Oktober weitere Tiernahrung zu. Die entsprechenden Rechnungen über insgesamt rund 240 Euro bezahlte die Beklagte nicht, sondern wandte sich nach jeder Warenanlieferung und Rechnungstellung an die Klägerin und bat, die Lieferung ab sofort einzustellen.

Zwar wurden die Lieferungen dann auch eingestellt, die offenen Forderungen machte die Klägerin jedoch per Mahnbescheid gegen die Beklagte geltend. Da die Beklagte es versäumte, gegen den Mahnbescheid Widerspruch einzulegen, erging gegen sie ein Vollstreckungstitel in Form eines Vollstreckungsbescheides. Hiergegen legte die Beklagte dann Einspruch ein.

Klage rechtskräftig abgewiesen

So kam der Fall vor das Amtsgericht München. Auf Antrag der Beklagten stellte der zuständige Richter zunächst die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid vorläufig ein. Auch dies kümmerte die Klägerin nicht; vielmehr erwirkte sie einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in Kontoguthaben der Beklagten bei deren Bank.

Daraufhin wurde eineKontensperre verfügt, so dass die Beklagte ihre laufenden Ausgaben von ihrem Bankkonto nicht mehr tätigen konnte. Der zuständige Richter setzte den erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss daraufhin außer Vollzug und wies die Bank der Beklagten darauf hin, dass sie sich schadensersatzpflichtig mache, wenn sie den richterlichen Beschluss nicht befolge. Erst daraufhin wurde die über eine Woche andauernde Kontensperre wieder aufgehoben.

Nachdem die Klägerin trotz entsprechender Aufforderung durch das Gericht ihren Anspruch nicht schriftlich begründete, wurde der Vollstreckungsbescheid letztlich durch Urteil des AG München aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Fall ist damit rechtskräftig abgeschlossen.

Quelle: AG München - Urteil vom 03.02.06