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Einschreiben im Gesellschaftsrecht

Jedenfalls ein sogenanntes Einwurf-Einschreiben und ein Übergabe-Einschreiben erfüllen die Voraussetzungen an einen eingeschriebenen Brief bei der Kaduzierung eines GmbH-Anteils. Das hat der BGH entschieden. Auch in anderen Fällen, die eine bestimmte Zustellung verlangen wie z.B. bei der Einberufung zu einer Gesellschafterversammlung können diese Vorgaben gelten.

Sachverhalt

Mit Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post AG wurden sowohl ein Gesellschafter einer GmbH aufgefordert, einen angeblich noch offenen Betrag auf das Stammkapital der GmbH zu zahlen, als auch eine Frist für die Zahlung gesetzt und schließlich angekündigt, dass für den Fall der Nichteinhaltung der Frist gem. § 21 Abs. 1 S. 1 GmbHG der Ausschluss aus der Gesellschaft erfolgen werde. Eine Zahlung erfolgte nicht. Der Geschäftsanteil wurde daraufhin kaduziert.

Es entstand Streit darüber, ob die Androhung der Kaduzierung nach § 21 Abs. 2, 3 GmbHG deshalb unwirksam sei, weil die erneute Aufforderung zur Zahlung mittels eines Einwurf-Einschreibens statt eines Übergabe-Einschreibens erklärt worden war. Das LG Berlin hat mit Urteil vom 09.01.2014 (28 O 394/11) die Kaduzierung für unwirksam erklärt. Das KG hat der Berufung mit Urteil vom 07.09.2015 (2 U 13/14) stattgegeben und gleichzeitig die Revision zugelassen.

Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Die Kaduzierung des Geschäftsanteils im Besprechungsfall ist nicht deshalb unwirksam, weil die Zahlungsaufforderung nach § 21 Abs. 1 S. 1 GmbHG als Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post AG versandt wurde. Denn die formalen Anforderungen einer erneuten Aufforderung mittels eingeschriebenen Briefs gem. § 21 Abs. 1 S. 2 GmbHG werden durch ein Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post AG gewahrt. Diese Würdigung lässt der Wortlaut zu.

Auch aus dem Willen des Gesetzgebers lässt sich nichts anderes entnehmen. Auch die teleologische Auslegung führt ebenfalls zu dem Ergebnis, dass das Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post AG den formalen Anforderungen des § 21 Abs. 1 S. 2 GmbHG entspricht. Bei einer Gesamtbetrachtung der Vor- und Nachteile der beiden Versendungsarten bezüglich Sinn und Zweck der Norm – nämlich der Zugangssicherung und der Sicherung der Beweisführung – ist das Einwurf-Einschreiben dem Übergabe-Einschreiben zumindest gleichwertig.

Folgerungen aus der Entscheidung

Der BGH hat jedenfalls bzgl. der beiden Einschreibearten der Deutschen Post AG „Einwurf“ und „Übergabe“ entschieden, dass diese gleichwertig sind. Dies gilt ausdrücklich für die Aufforderung zur Zahlung mit Kaduzierungsandrohung nach § 21 GmbHG. Ebenfalls muss dies aber auch für andere Fälle gelten, in denen das Gesetz einen eingeschriebenen Brief verlangt und in denen der Sinn und Zweck dieses Zustellungserfordernisses darin bestehen, die Zugangssicherung und die Sicherung der Beweisführung zu ermöglichen.

Dies ist z.B. der Fall für die Einberufung zu einer Gesellschafterversammlung nach § 51 GmbHG. Auch hier sollte derjenige, der die Versammlung einberuft, die Wahl der Einschreibeart haben – jedenfalls insoweit, ob er Einwurf-Einschreiben oder Übergabe-Einschreiben wählt. Zu den anderen Einschreibearten (eigenhändig und Rückschein) hat sich der BGH nicht geäußert, sodass deren Wahl wohl problematisch sein könnte, sobald es zum Streit kommt.

Praxishinweis

Die Entscheidung zeigt deutlich, wie wichtig es ist, dass bei der Übermittlung eines privaten Schriftstückes, das mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen ist, die zulässigen Arten der Übermittlung gewählt werden, sofern mehrere Zustellungsarten bestehen und dadurch die Wirksamkeit der Übermittlung nicht gefährdet werden soll. Der BGH hat insoweit das Übergabe-Einschreiben und das Einwurf-Einschreiben gleichbehandelt. Andere Einschreibearten sollten daher aus Sicherheitsgründen nicht gewählt werden.

BGH, Urt. v. 27.09.2016 - II ZR 299/15

Quelle: RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA für Handels- und Gesellschaftsrecht