Sonstige Themen -

Entscheidung zur nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung

Der Bundesgerichtshof hat Stellung zur Frage genommen, was "neue" Tatsachen im Sinne von § 66 b StGB sind.

§ 66 b StGB verlangt für eine Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nach der Anlassverurteilung erkennbar gewordene Tatsachen, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen. Streitig war im vorliegenden Fall, ob eine während des Strafvollzugs zutage getretene oder sich verfestigte "dissoziale Persönlichkeitsstörung" dem genügt.

Sachverhalt:

Das Landgericht Magdeburg hat mit Urteil vom 20. Dezember 2004 gegen den Beschwerdeführer gemäß § 66 b Abs. 2 StGB nachträglich die Sicherungsverwahrung angeordnet. Dieser war am 26. November 1992 wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden, da er auf eine ihm nur flüchtig bekannte Frau mit dem Springmesser eingestochen hatte, weil er sich in seiner Hoffnung auf ein sexuelles Abenteuer, zu der ihm das spätere Opfer keinen Anlass gegeben hatte, enttäuscht sah. Diese Tat hatte er begangen, nachdem er erst zwei Monate zuvor nach Teilverbüßung einer wegen Mordes durch das Bezirksgericht Halle angeordneten Freiheitsstrafe von 15 Jahren, die auf Grundlage des Einigungsvertrages in eine Jugendstrafe von zehn Jahren umgewandelt worden war, infolge Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung aus der Haft entlassen worden war. Der Verurteilte verbüßte die Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Magdeburg und die Reststrafe aus dem Urteil des Bezirksgerichts Halle bis zum 19. März 2002. Auch danach verblieb er weiterhin in der Justizvollzugsanstalt, zunächst auf Grund von Unterbringungsanordnungen nach den Vorschriften des Gesetzes über die Unterbringung besonders rückfallgefährdeter Personen (UBG) des Landes Sachsen -Anhalt, und, nachdem das Bundesverfassungsgericht das Gesetz auf die Verfassungsbeschwerde des Verurteilten für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt hatte, seit dem 28. Juli 2004 auf Grund Unterbringungsbefehls des Landgerichts Magdeburg gemäß § 275a Abs. 5 StPO.


Entscheidung:

Auf die Revision des Verurteilten hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs das die nachträgliche Sicherungsverwahrung anordnende Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Landgericht Magdeburg zurückverwiesen. Den Unterbringungsbefehl hat der Senat jedoch nicht aufgehoben.

§ 66 b StGB verlangt für eine Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nach der Anlassverurteilung erkennbar gewordene Tatsachen, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen. Eine solche neue Tatsache hat das Landgericht darin gesehen, dass bei dem Verurteilten während des Strafvollzugs eine "dissoziale Persönlichkeitsstörung" zutage getreten sei bzw. sich verfestigt habe. Diese Begründung des Landgerichts hat der Senat beanstandet. Denn nach der Rechtsprechung des Senats stellt die Diagnose einer „dissozialen Persönlichkeitsstörung“ für sich keine neue Tatsache dar. Neue Tatsachen können vielmehr nur die dieser Wertung zugrunde liegenden sog. Anknüpfungstatsachen sein. Hierauf, insbesondere auf die Auffälligkeiten des Verurteilten während des Strafvollzuges, hat das Landgericht seine Entscheidung jedoch nicht gestützt. Dies wird das Landgericht nunmehr zu prüfen haben. Die Sache muss deshalb neu verhandelt werden.

Quelle: BGH - Pressemitteilung vom 20.01.06