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Föderalismusreform

Mit der Reform der bundesstaatlichen Ordnung ist eines der wichtigen Reformvorhaben der Bundesregierung auf den Weg gebracht worden.

Die Zuständigkeiten von Bund und Ländern sollen klarer abgegrenzt und die Gesetzgebung weniger kompliziert und langwierig werden. Auf europäischer Ebene soll Deutschland künftig schneller und mit einer Stimme auftreten können.

Eine gemeinsame Kommission von Bundestag und Bundesrat hatte bereits im Jahr 2004 Vorschläge für eine Reform der bundestaatlichen Ordnung erarbeitet. In ihrer Koalitionsvereinbarung hat sich die Bundesregierung im vergangenen November darauf verständigt, diese Reformvorschläge weitgehend zu übernehmen. Jetzt hat das Bundeskabinett den dafür erforderlichen Verfassungsänderungen und Gesetzesentwürfen zugestimmt. Die Ministerpräsidenten der Länder gaben ebenfalls grünes Licht für die Umsetzung der Reformvorschläge. Bereits am kommenden Freitag wird sich der Bundestag in erster Lesung mit dem Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen befassen.

Klarere Zuständigkeiten

Im Verhältnis zur Europäischen Union werden die Zuständigkeiten und Finanzverantwortlichkeiten des Bundes und der Länder klarer und deutlicher abgegrenzt. Das macht die bundesstaatliche Ordnung in Deutschland effektiver, weil notwendige Entscheidungen schneller umgesetzt werden können.

Auch die Kommunen werden besser gestellt. Künftig dürfen ihnen keine Aufgaben mehr durch Bundesgesetz unmittelbar zugewiesen werden. Das sichert ihren finanziellen Handlungsspielraum.

Die notwendigen Verfassungsänderungen umfassen im Wesentlichen folgende Bereiche:

Die Zustimmungsrechte des Bundesrates werden eingeschränkt. Die zustimmungsbedürftigen Bundesgesetze werden von den Ländern ausgeführt. Bislang konnte der Bundesgesetzgeber nur mit Zustimmung des Bundesrates Behörden einrichten und das Verwaltungsverfahren für diese Gesetze regeln.

Auch künftig behalten die Länder in diesen Bereichen die bestehende Organisationshoheit. In Zukunft soll der Bundesgesetzgeber diese Fragen aber ohne Zustimmung der Länder regeln können.

Die Länder können im Gegenzug von organisatorischen und verfahrensmäßigen Vorgaben des Bundesgesetzgebers abweichen, wenn es kein besonderes Bedürfnis nach einer bundeseinheitlichen Regelung gibt. In diesem Fall ist die Zustimmung des Bundesrates weiterhin erforderlich.

Die so genannte Rahmengesetzgebung wird abgeschafft, und der Katalog der konkurrierenden Gesetzgebung wird neu geordnet. Die Rahmengesetzgebung hat sich nicht bewährt. Das Verfahren zweier nacheinander geschalteter Gesetzgebungsverfahren auf Bundes- und Landesebene hat sich als unzweckmäßig erwiesen. Das gilt insbesondere bei der Umsetzung europäischen Rechts.

Die Organisations- und Personalhoheit der Länder wird gestärkt. Sie können die Rechtsverhältnisse der Landesbediensteten in eigener Verantwortung regeln. Einzige Ausnahme: die Statusrechte der Landesbeamten und -richter. Hier erhält der Bund die konkurrierende Gesetzgebung. Entsprechende Gesetze erfordern jedoch die Zustimmung des Bundesrates.

Die Gesetzgebung wird im Einzelnen wie folgt neu geordnet:


In die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes werden das Melde- und Ausweiswesen und der Schutz deutschen Kulturguts gegen Abwanderung ins Ausland übertragen. Außerdem das Waffen- und Sprengstoffrecht und die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken.

Zudem wird eine neue ausschließliche Bundeskompetenz zur Regelung präventiver Befugnisse des Bundeskriminalamts bei der Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus geschaffen. Derartige Bundesgesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Die Länder erhalten die ausschließliche Kompetenz zur Regelung der allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse.

Weitere Kompetenzen werden an die Länder übertragen: so im Strafvollzug, Versammlungsrecht, Ladenschlussrecht und Gaststättenrecht. Auch der Großteil des Hochschulrechts ist künftig Ländersache, mit Ausnahme der Hochschulzulassung und der Hochschulabschlüsse.

Quelle: Bundesregierung - Pressemitteilung vom 06.03.06