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Freisprechung des Vizepräsidenten des Landesrechnungshofs Brandenburg aufgehoben

Der Bundesgerichtshof hat auf Revision der Staatsanwaltschaft ein Urteil des Landgerichts Potsdam aufgehoben, das den Vizepräsidenten des Landesrechnungshofs Brandenburg freigesprochen hat.

Dem Vizepräsidenten wurde mehrfacher Betrug in Zusammenhang mit Reisekostenabrechnungen vorgeworfen.

Dem Angeklagten lag zur Last, über zwanzig Dienstreisen gegenüber seiner Behörde und in zwei Fällen gegenüber einer Handelsgesellschaft im Rahmen von Reisekostenabrechnungen vorsätzlich unzutreffende Angaben gemacht zu haben, um ungerechtfertigte Vermögensvorteile (insgesamt über 5.000 DM) zu erzielen. Das Landgericht hat den Angeklagten von allen Tatvorwürfen freigesprochen, weil es sich nicht davon zu überzeugen vermochte, dass der Angeklagte objektiv unzutreffende Angaben gemacht oder zumindest vorsätzlich gehandelt habe.

DerBundesgerichtshof hat die Beweiswürdigung des Landgerichts als sachlichrechtlich fehlerhaft beanstandet. In einigen Fällen entsprachen die Urteilsgründe auch nicht der Darlegungspflicht bei einem Freispruch.


Der Bundesgerichtshof hat bei der Beweiswürdigung im Wesentlichen Folgendes bemängelt:

Das Landgericht hat bei der Prüfung der prozessentscheidenden Frage, ob der Angeklagte versehentlich oder vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, die Mehrzahl von gegen die Durchführung einzelner Reisen sprechenden objektiven Indizien (u. a. Tank- und Einkaufsbelege, welche die Zeitangaben in den Erstattungsanträgen in Zweifel zogen) nicht hinreichend in ihrer Gesamtheit gewürdigt. Soweit das Landgericht nicht ausschließen konnte, dass der Angeklagte (auch bei drei Doppelabrechnungen) nur versehentlich gehandelt hat, hat es nicht bedacht, dass es vorliegend nicht um objektiv wahrheitswidrige Angaben eines – vielleicht nachlässigen – Durchschnittsbeamten ging, sondern um diejenigen eines Spitzenbeamten, der jahrzehntelang damit befasst war, Einnahmen des Staates sicherzustellen und unnötige Ausgaben zu verhindern.


Das Verfahren wurde zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Potsdam zurückverwiesen.

Quelle: BGH - Pressemiteilung vom 29.09.06