Sonstige Themen -

Gebühr für Rufnummermitnahme

Die nationalen Behörden können im Voraus Höchstbeträge für die Übertragung einer Mobilfunknummer von einem Betreiber auf einen anderen festlegen.

Die Preise müssen sich an den Kosten orientieren und so festgelegt werden, dass die Verbraucher nicht davon abgeschreckt werden, von der Möglichkeit der Nummernübertragung Gebrauch zu machen.

Die Universaldienstrichtlinie bestimmt, dass Abonnenten von Mobilfunkdiensten bei einem Wechsel des Betreibers auf Antrag ihre Nummer(n) behalten können müssen. Die nationalen Regulierungsbehörden müssen dafür sorgen, dass die Preise für die Zusammenschaltung im Zusammenhang mit der Nummernübertragbarkeit kostenorientiert sind und dass die vom Verbraucher zu entrichtenden Gebühren ihn nicht davon abschrecken, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Das Institut belge des services postaux et des télécommunications (IBPT), die nationale Regulierungsbehörde für diese Sektoren in Belgien, hat die Einrichtungskosten für jede erfolgreich von einem Betreiber auf einen anderen übertragene Mobiltelefonnummer auf der Grundlage des Konzepts der „fiktiven Kosten eines effektiven Mobilfunkbetreibers" festgelegt. Der abgebende Betreiber3 kann dem aufnehmenden Betreiber die Einrichtungskosten in der vom IBPT festgelegten Höhe in Rechnung stellen.

Die Mobistar, ein in Belgien tätiger Mobilfunkbetreiber, hielt die vom IBPT festgesetzten Einrichtungskosten für zu hoch und erhob deshalb Klage bei der Cour d'appel Brüssel, die dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat.

Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die Festsetzung der Preise für die Zusammenschaltung im Zusammenhang mit der Nummernübertragbarkeit nach der Richtlinie die Verkehrskosten4 der übertragenen Nummern und die Einrichtungskosten betrifft, die den Mobilfunkbetreibern durch die Erledigung der Anträge auf Nummernübertragung entstehen.

Die Einrichtungskosten machen nämlich einen erheblichen Teil der Kosten aus, die vom aufnehmenden Betreiber unmittelbar oder mittelbar auf den Abonnenten, der von der Möglichkeit der Übertragung seiner Mobiltelefonnummer Gebrauch machen möchte, abgewälzt werden können. Erstreckte sich die Überwachungspflicht der nationalen Regulierungsbehörden nicht auf diese Kosten, bestünde die Gefahr, dass die abgebenden Betreiber, insbesondere die auf dem Markt bereits etablierten, die über einen großen Kundenstamm verfügen, diese Kosten zu hoch ansetzen und damit die Verbraucher davon abschrecken, die Übertragungsmöglichkeit zu nutzen, oder diese Möglichkeit sogar faktisch weitgehend illusorisch machen.

Nachdem sie sich davon überzeugt haben, dass sich die Preise an den Kosten orientieren, verfügen die nationalen Regulierungsbehörden nach der Richtlinie über einen gewissen Spielraum bei der Bewertung der Situation und der Bestimmung der Methode, die ihnen zur Erreichung der vollen Wirksamkeit der Nummernübertragbarkeit und damit am besten dazu geeignet erscheint, die Verbraucher nicht davon abzuschrecken, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Diesen Spielraum hat die nationale Regulierungsbehörde im vorliegenden Fall nicht überschritten.

Der Gerichtshof führt weiter aus, dass es die Richtlinie nicht verbietet, dass die zuständigen nationalen Behörden im Voraus anhand eines theoretischen Kostenmodells Höchstbeträge für alle Mobilfunkbetreiber festlegen.

Er stellt schließlich fest, dass die Stelle, die über Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörde befinden soll, über sämtliche Informationen verfügen können muss, die erforderlich sind, um über die Begründetheit dieser Rechtsbehelfe in voller Kenntnis der Umstände entscheiden zu können, also auch über vertrauliche Informationen. Der Schutz dieser Informationen und von Geschäftsgeheimnissen muss jedoch sichergestellt und so ausgestaltet sein, dass er mit den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes und der Wahrung der Verteidigungsrechte der am Rechtsstreit Beteiligten im Einklang steht.

Quelle: EUGH - Pressemitteilung vom 13.07.06