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Gebühren für Besprechungen im bodenschutzrechtlichen Verfahren

Das Bundesverwaltungsgericht hatte zu entscheiden, wann Besprechungen über das gebührenfreie Führen bloßer Gespräche hinausgehen und zu gebührenpflichtigen Amtshandlungen werden.

Streitig war, ob das Gebührenrecht des Landes Baden-Württemberg eine geeignete Grundlage dafür beinhaltet, Besprechungen mit Behördenbediensteten über die Sanierung von Bodenverunreinigungen mit einer Gebühr zu belegen.

Die Deutsche Bahn AG klagt gegen die Heranziehung zu Verwaltungsgebühren, die das beklagte Land Baden-Württemberg dafür erhoben hat, dass Bedienstete eines Landratsamts mit ihr über die Sanierung von Bodenverunreinigungen auf dem Gelände eines stillgelegten Bahnhofs Besprechungen abgehalten haben. Einvernehmliches Ziel der Besprechungen war der Abschluss eines Sanierungsvertrages. Nachdem die Verhandlungen sich in die Länge zogen, erließ das Landratsamt gegen die Klägerin einen Gebührenbescheid über 5 000 DM.

Anders als das Verwaltungsgericht Freiburg sah der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in den vom Landratsamt durchgeführten Besprechungen gebührenpflichtige Amtshandlungen im Rahmen der altlastenrechtlichen Überwachung. Die Besprechungen seien über das gebührenfreie Führen "bloßer Gespräche" hinausgegangen. Mit ihrer Revision machte die Klägerin geltend, der Gebührenerhebung stehe die Sperrwirkung einer im Bundes-Bodenschutzgesetz getroffenen Kostenregelung entgegen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Revision der Klägerin stattgegeben und im Ergebnis das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg bestätigt. Die Heranziehung zu Gebühren scheitere entgegen der Ansicht der Klägerin zwar nicht am Bundes-Bodenschutzgesetz. Der Bundesgesetzgeber habe mit der dortigen Kostenregelung nicht in die Gebührenhoheit der Länder eingreifen und für das bodenschutzrechtliche Verfahren eine generelle Gebührenfreiheit einführen wollen. Das Gebührenrecht von Baden-Württemberg beinhalte derzeit aber keine geeignete Grundlage dafür, Besprechungen mit Behördenbediensteten über die Sanierung von Bodenverunreinigungen mit einer Gebühr zu belegen.

Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs sei mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Normenklarheit nicht vereinbar. Wenn das Landesgebührenrecht eine Gebühr für "Amtshandlungen im Rahmen der altlastenrechtlichen Überwachung" vorsehe, könne der Gebührenschuldner nicht hinreichend klar erkennen, welche der vielfältigen Handlungen der Behördenbediensteten, die im bodenschutzrechtlichen Verfahren dem Abschluss eines Sanierungsvertrages oder – im Falle des Scheiterns der Verhandlungen – dem Erlass einer bodenschutzrechtlichen Anordnung vorangehen, gebührenpflichtig seien. Der Begriff der Amtshandlung sei insbesondere nicht geeignet, etwa "bloße Gespräche", die auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs gebührenfrei bleiben, von gebührenpflichtigen "Besprechungen" abzugrenzen.

Quelle: BVerwG - Pressemitteilung vom 12.07.06