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Geschönter Tachostand

Zur Rückabwicklung des Kaufs eines gebrauchten Sportwagens bei falschen Angaben über die Laufleistung durch einen Autohändler.

Das Auto ist und bleibt des Deutschen liebstes Kind. Er behütet es wie seinen Augapfel. Wen wundert daher seine verschnupfte Reaktion, wenn seinem Hätschelkind Schaden zugefügt wird. Führt man ihn gar beim Kauf über die Qualitäten des Boliden hinters Licht, kann die Liebe des deutschen Michel zum Fahrzeug sogar gänzlich erlöschen. Nicht selten stellt er es dann wieder beim Autohändler ab und verlangt den Kaufpreis zurück.

Mit gutem Recht, wie das Landgericht Coburg unlängst entschied. Das Gericht verurteilte den Verkäufer eines Gebrauchtwagens, gegen Rücknahme des Pkw ca. 28.000 € an den  düpierten Käufer zu zahlen. Der Autohausbesitzer hatte nämlich falsche Angaben zum Kilometerstand gemacht.

Sachverhalt:

Nach dem Motto, dass man sich ja sonst nichts gönne, erfüllte sich der Kläger seinen Jugendtraum. Ohne lange zu überlegen, kaufte er den im Jahre 1975 erstmals zugelassenen Porsche 911 S Coupé für rund 28.200 €. Ein günstiger Preis, wie er fand, zumal der Autohändler die geringe Fahrleistung von 42.000 km besonders anpries. Doch die Freude über das vermeintliche Schnäppchen währte nicht lange.

Nach knapp 1.000 km musste der frisch gebackene Porschefahrer in die Werkstatt. Und was er dort zu hören bekam, erschütterte ihn: Der Wagen habe einen kapitalen Motorschaden und sei eindeutig mehr als 42.000 km unterwegs gewesen. Schlagartig verlor der Käufer jegliches Interesse am einst geliebten Porsche und forderte vom Autohaus sein Geld zurück. Der Firmeninhaber stellte aber eine höhere Laufleistung in Abrede. Außerdem verwies er darauf, dass ihm die 42.000 km vom Vorbesitzer des Boliden mitgeteilt worden waren.

Gerichtsentscheidung:

Mit diesen Argumenten drang der Pkw-Händler beim Landgericht Coburg nicht durch. Nach Anhörung eines Kfz-Sachverständigen waren die Richter davon überzeugt, dass der Sportwagen bereits mehr als 100.000 km auf dem Buckel hatte. Das beklagte Autohaus habe den Angaben des Vorbesitzers nicht ohne weiteres vertrauen dürfen.

Als gewerblicher Verkäufer von Fahrzeugen hätte es die ihm genannte Kilometerlaufleistung überprüfen müssen. Diese sei schließlich für die Preisbildung wesentlich gewesen. Da der alte Rennflitzer deshalb einen Mangel aufweise, könne der Kläger den Kaufpreis zurückverlangen. Freilich müsse er den Porsche zurückgeben und sich ca. 200 € für die gefahrenen 1.000 km abziehen lassen.

Fazit:

Der Verbraucher muss sich auf das Wort eines Autohändlers verlassen dürfen. Für diesen können daher Behauptungen ins Blaue hinein kostspielig werden. Als Schutz bietet sich der altbekannte Grundsatz an: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser!

Quelle: LG Coburg - Pressemitteilung vom 02.06.06