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Keine Verletzung der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung

Der Bundesgerichtshof hat die Funktion der Presse für die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung gestärkt.

In seinem Beschluss vom 10.01.2006 hat sich der 1. Strafsenat näher mit der Rüge einer Verletzung der Öffentlichkeit auseinandergesetzt.

Hintergrund war eine vor dem Landgericht Ingolstadt verhandelte Strafsache:

Nach den Feststellungen des Urteils des Landgerichts Ingolstadt vom 13. Mai 2005 wurde ein Landwirt aus Neuburg in der Nacht vom 12. auf den 13. Oktober 2001 im gemeinsamen Wohnhaus der Familie von seiner Ehefrau und dem Freund seiner Tochter getötet. Seinen beiden damals 16- und 15-jährigen Töchtern wurde eine Beihilfe durch Unterlassen angelastet. Sie wussten von dem Tatplan, billigten ihn, waren bei den Gewalthandlungen anwesend und schritten nicht ein.

Die 1. Jugendkammer des Landgerichts Ingolstadt hat den Freund der Tochter und die Ehefrau wegen gemeinschaftlichen Totschlags zu einer Jugendstrafe bzw. Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten, die beiden Töchter wegen durch Unterlassen begangener Beihilfe zum Totschlag zu Jugendstrafen von drei Jahren und sechs Monaten bzw. zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die gegen das Urteil eingelegten Revisionen der Angeklagten hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat verworfen. Er hat entschieden, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn einige Zuschauerplätze – nicht alle – Pressevertretern vorbehalten bleiben. Dies folgt aus der besonderen Funktion der Presse, deren Anwesenheit schon im Ansatz die öffentliche Kontrolle von Gerichtsverhandlungen nicht einschränkt, sondern fördert.

Quelle: BGH - Pressemitteilung vom 10.01.06