Sonstige Themen -

Mehr Schutz vor sexuellem Missbrauch von Kindern und Jugendlichen

Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung von Kindern und Jugendlichen verbessert.

Mit dem Gesetz soll der Missbrauch durch pornografische Darstellungen weiter bekämpft werden. Der  Besitz von Kinderpornografie und der Austausch solcher Darstellungen innerhalb geschlossener Benutzergruppen im Internet sind bereits mit Strafe bedroht. Mit dem neuen Gesetz erfüllt auch das so genannte Posing den Tatbestand der Kinderpornografie.

Das neue Gesetz bringt an zwei Stellen Verbesserungen bei der Bekämpfung der Kinder- und Jugendpornografie:

  • Künftig kann auch das so genannte Posing, also das aufreizende Zur-Schau-Stellen der Genitalien oder der Schamgegend von Kindern, bestraft werden. Damit trägt das Gesetz einer neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Rechnung. Das Gericht hatte am 20.02.2006 entschieden, dass die bloße geschlechtsbetonte Darstellung eines Kindes seit dem Sechsten Strafrechtsreformgesetz nicht (mehr) unter § 184b StGB falle. Die gegenwärtige Fassung der Vorschrift setze voraus, dass das Kind „mit Berührungen verbundene Manipulationen am eigenen Körper“ vornimmt, was bei dem bloßen Einnehmen einer geschlechtsbetonten Pose nicht der Fall sei. Durch die Neufassung wird sichergestellt, dass auch sexuelle Handlungen des Kindes bzw. des Jugendlichen ohne solche Berührungen als Kinder- und Jugendpornografie bestraft werden können.

  • In Zukunft sollen alle pornografischen Schriften von § 184b StGB erfasst werden, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen unter achtzehn Jahren (bisher: unter vierzehn Jahren) zum Gegenstand haben

Der zweite Schwerpunkt der Reform liegt darin, Jugendliche besser vor anderen Formen des sexuellen Missbrauchs zu schützen.

Künftig genießen auch Sechzehn- und Siebzehnjährige den Schutz vor sexuellen Handlungen, für die der Täter eine Zwangslage des Opfers ausnutzt oder dem Opfer ein Entgelt bezahlt hat. Die Prostitution von Sechzehn- oder Siebzehnjährigen wird also künftig für den „Kunden“ strafbar sein. Dazu wird die so genannte Schutzaltersgrenze für den sexuellen Missbrauch von Jugendlichen in § 182 Abs. 1 StGB von sechzehn auf achtzehn Jahre erhöht.

Auch kann in diesen Fällen künftig jeder Strafmündige (ab vierzehn Jahren) wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen bestraft werden, das bisherige Mindestalter des Täters von achtzehn Jahren entfällt.

Außerdem wird in Zukunft der versuchte sexuelle Missbrauch von Jugendlichen unter Strafe gestellt. Kinder (unter vierzehn Jahre) werden wie bisher darüber hinaus durch die noch strengeren §§ 176 ff. StGB vor sexuellem Missbrauch – d.h. vor jeglichen sexuellen Handlungen - geschützt.

Mit einem Teil der Änderungen wird der Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie umgesetzt. Gleichzeitig wird den Erfordernissen des Fakultativprotokolls vom 25.05.2000 betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie Rechnung getragen.

Quelle: BMJ - Pressemitteilung vom 29.08.06