Sonstige Themen -

Rechtmäßigkeit von Auflagen für Demonstrationen

Ein Eilantrag gegen Verhängung von Auflagen für eine geplante Demonstration ist vor dem Bundesverfassungsgericht ohne Erfolg geblieben.

Das Bundesverfassungsgericht hat dabei insbesondere auf die Folgenabwägung abgestellt.

Sachverhalt:

Der Antragsteller meldete für Samstag, den 3. Dezember 2005, zwei Versammlungen an. Die eine sollte in der Zeit von 12:30 Uhr bis 16:00 Uhr in Rastatt unter dem Thema „Rastatt stellt sich quer – keine Freiräume für linksextreme Straftäter“ stattfinden, die zweite war anschließend ab 17:30 Uhr in der Innenstadt von Karlsruhe unter dem Motto „Daniel Wretström, Sandro Weilkes, Pim Fortyn – kein Vergessen – kein Verzeihen!“ geplant. Die Behörde sprach für beide Versammlungen ein Verbot aus. Auf Grund des Antrags des Antragstellers auf einstweiligen Rechtsschutz ermöglichte das Verwaltungsgericht die Versammlungen unter bestimmten Auflagen. Hinsichtlich der in Karlsruhe geplanten Versammlung erteilte das Gericht unter anderem die Auflage, die Veranstaltung auf den Bahnhofsvorplatz zu beschränken, auf 14.00 Uhr vorzuverlegen und während der Tageslichtzeit durchzuführen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof zurück. Er begründete seine Entscheidung erst, nachdem die Versammlung stattgefunden hatte.

Im Wege eines Eilantrages wandte sich der Antragsteller gegen die verhängten Auflagen.


Entscheidung:

Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts lehnte den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Grund einer Folgenabwägung ab.

Nicht zu beanstanden ist die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die öffentliche Sicherheit bei Durchführung einer Versammlung im Zentrum der Innenstadt am späten Nachmittag des Samstag vor dem 2. Advent angesichts absehbarer Zusammenstöße mit Gegendemonstranten erheblich stärker gefährdet ist als bei Durchführung der Versammlung zur Tageslichtzeit in einer nicht durch den Weihnachtsmarkt belegten Örtlichkeit. Die betroffenen Plätze und Straßen sind zu dem vom Antragsteller beabsichtigten Zeitpunkt erfahrungsgemäß dicht bevölkert und jedenfalls durch die Stände des Weihnachtsmarkts besonders unübersichtlich. Durch die Wahl einer Wegstrecke über den Weihnachtsmarkt will der Antragsteller offensichtlich die Zusammenballung besonders vieler Personen und die zu erwartenden Behinderungen der Besucher als Mittel zur Steigerung der Aufmerksamkeit für sein Demonstrationsanliegen nutzen, obwohl dieses keinen thematischen Bezug zu Weihnachten hat. Der Aufzug durch den Weihnachtsmarkt führt wegen der notwendigen Schutzvorkehrungen unweigerlich zu Beeinträchtigungen der ebenfalls grundrechtlich geschützten Entfaltungsmöglichkeiten der Passanten sowie der Inhaber der Läden und Buden. Die Verwaltungsbehörden und Gerichte haben auch deren Grundrechte in ihre Folgenabwägung einzubeziehen. Es ist vom Antragsteller nicht dargetan, dass die im Interesse des Rechtsgüterschutzes anderer vorgenommene Begrenzung auf eine ortsfeste Versammlung an dem ebenfalls belebten Bahnhofsvorplatz einen schweren Nachteil für ihn darstellt.


Ein schwerer Nachteil entsteht für den Antragsteller auch nicht daraus, dass die Veränderung des Zeitpunkts der Demonstration zu einer zeitlichen Kollision mit der von ihm in Rastatt geplanten Versammlung führt. Dem Antragsteller hätten Möglichkeiten zur Verfügung gestanden, der zeitlichen Kollision etwa durch Anmeldung der Versammlung in Rastatt für einen nunmehr veränderten Zeitpunkt entgegenzuwirken. Die Veranstaltungsmotti beider Versammlungen lassen nicht darauf schließen, dass das Abhalten der Veranstaltungen gerade an diesem Tag sowie in Rastatt erst ab 12:30 Uhr zur Erfüllung der Anliegen des Antragstellers unabdingbar ist.

Soweit der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung erst begründet hat, nachdem die Versammlung durchgeführt war, merkt die Kammer Folgendes an: Die Ausstrahlungswirkung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit ist von den Gerichten auch bei ihrer Entscheidung über den Zeitpunkt der Begründung zu berücksichtigen. Ist die Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes beim Bundesverfassungsgericht absehbar, so muss die Begründung so frühzeitig erfolgen, dass der Antragsteller die Gründe in seinen Antrag einbeziehen und das Bundesverfassungsgericht sie in seiner Entscheidung berücksichtigen kann.

Quelle: BVerfG - Pressemitteilung vom 27.12.05