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Reform des Maßregelvollzugs

Die Bundesregierung will die Bevölkerung besser vor gefährlichen Straftätern schützen.

Dazu strebt sie in einem Gesetzentwurf eine Reform des Rechts zur Unterbringung in psychiatrischen Krankenhäusern und in Entziehungsanstalten an.

Zurzeit ist die Maßregel grundsätzlich vor einer eventuell parallel verhängten Strafe zu vollziehen. Hier setzt die Bundesregierung an: In vielen Bundesländern seien die Einrichtungen des Maßregelvollzugs "an der Grenze ihrer Aufnahmekapazitäten" angelangt, heißt es in dem Entwurf. Daher müssten die vorhandenen Unterbringungsmöglichkeiten "zielgerichteter" genutzt werden.

Künftig soll es deshalb erlaubt sein, bei Tätern, die über einen Zeitraum von einem Jahr "ohne angemessenen Erfolg" im Maßregelvollzug behandelt wurden, die Freiheitsstrafe ganz oder teilweise vorzuziehen. Mit einer Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge kann nach Auffassung der Bundesregierung auch vermieden werden, dass kostenintensive Therapieplätze blockiert werden. Wenn es sich bei der untergebrachten Person um einen Ausländer handelt, der in naher Zukunft ausgewiesen werden kann, soll laut Entwurf ebenfalls die Verbüßung der Freiheitsstrafe vorgezogen werden. Die Therapieaussichten seien bei solchen Personen "von vornherein eingeschränkt", heißt es zur Begründung. x

Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf die Umsetzung verfassungsgerichtlicher Vorgaben vom 16. März 1994 vor. So soll eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt künftig nur noch dann angeordnet werden, wenn "eine hinreichend konkrete Aussicht" besteht, die süchtige Person zu heilen oder "über eine nicht unerhebliche Zeit" vor einem Rückfall und einer damit verbundenen weiteren Straftat zu bewahren. Wenn sich während einer Unterbringung herausstellt, dass ein solcher Behandlungserfolg nicht erreicht werden kann, solle die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterbrochen werden können. Änderungen plant die Regierung zudem für die so genannte Sicherungsverwahrung im Anschluss an eine Freiheitsstrafe. In Zukunft sollen damit belegte Täter bereits während des Strafvollzugs - und nicht wie bisher erst während der Sicherungsverwahrung - in den psychiatrischen Maßregelvollzug überwiesen werden können, wenn damit der Resozialisierung gedient wird.

Der Entwurf sieht ferner vor, dass das Gericht nach jeweils fünf Jahren Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Gutachten eines externen Sachverständigen einzuholen hat. Dem Entwurf zufolge gibt es aufgrund der Regelungen im Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten von 1998 einen "Entlassungsstau" im Maßregelvollzug. Demnach gehen die für die Aussetzung von Maßregeln bestehenden Begutachtungserfordernisse über das gesetzgeberische Ziel hinaus, "Sexual- und Gewaltvergehen und Verbrechen zu verhindern". Die Begutachtererfordernisse sollen daher begrenzt werden.

Quelle: Bundestag - Pressemitteilung vom 11.04.06