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Risikoaufklärung vor einer Blutspende

Die Aufklärung über Risiken vor einer Blutspende ist an hohe Anforderungen geknüpft.

In dem vor dem Bundesgerichtshof verhandelten Fall hatte der Kläger bei einer Blutspende durch den Einstich der Blutabnahmekanüle eine andauernde Traumatisierung des Hautnervs des linken Unterarms erlitten. Dies stellt ein spezifisches, jedoch seltenes Risiko einer Blutspende dar. Er verlangte von dem Blutspendedienst Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden.

Der Kläger behauptet, über die mit einer Blutspende verbundenen Risiken nicht ausreichend aufgeklärt worden zu sein. Das Landgericht Kaiserslautern hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht Zweibrücken hat auf die hiergegen gerichtete Berufung der Klage weitgehend stattgegeben und die Revision zugelassen.

Der u.a. für Fragen der Arzthaftung zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die vom Berufungsgericht an die Risikoaufklärung vor einer Blutspende angelegten Maßstäbe bestätigt. Gerade der fremdnützige Blutspender muss durch eine umfassende Risikoaufklärung in die Lage versetzt werden abzuschätzen, ob er ein – wenn auch seltenes – Risiko einer dauerhaften Beeinträchtigung zum Wohle der Allgemeinheit hinzunehmen bereit ist. Es muss auch über seltene Risiken aufgeklärt werden, wenn sie für den Eingriff spezifisch sind und bei ihrer Verwirklichung die Lebensführung erheblich beeinträchtigen können.

Quelle: BGH - Pressemitteilung vom 14.03.06