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Schutz vor Hackern, Datenklau und Computersabotage

Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes zur Bekämpfung der Computerkriminalität beschlossen.

Der Entwurf schließt Regelungslücken vor allem im Bereich des Eindringens in Computersicherheitssysteme und im Bereich der Computersabotage.

Der Regierungsentwurf setzt den EU-Rahmenbeschluss über Angriffe auf Informationssysteme sowie das Europarat-Übereinkommen über Computerkriminalität in nationales Recht um:

  • Künftig soll bereits der unbefugte Zugang zu besonders gesicherten Daten unter Überwindung von Sicherheitsvorkehrungen unter Strafe gestellt werden (§ 202a StGB). Ein Verschaffen von Daten wird nicht mehr erforderlich sein. Damit wird klargestellt, dass „Hacking“ strafbar ist.
  • Computersabotage ist bisher nur bei Angriffen gegen Betriebe, Unternehmen und Behörden strafbar (§ 303b StGB). Künftig sollen auch private Datenverarbeitungen geschützt werden. Ferner werden Störungen durch unbefugtes Eingeben und Übermitteln von Computerdaten unter Strafe gestellt, um „DoS-Attacken“ erfassen zu können, bei denen die Dienste eines Servers durch eine Vielzahl von Anfragen so belastet werden, dass dessen Kapazitäten nicht ausreichen und der Zugang für berechtigte Kontaktaufnahmen mit dem Server blockiert oder erschwert wird. Besonders schwere Fälle der Computersabotage können künftig mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft werden.
  • Das Sichverschaffen von Daten aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage soll unter Strafe gestellt werden (§ 202b StGB neu).
  • Besonders gefährliche Vorbereitungshandlungen zu Computerstraftaten werden künftig strafbar sein. Sanktioniert wird insbesondere das Herstellen, Überlassen, Verbreiten oder Verschaffen von „Hacker-Tools“, die bereits nach Art und Weise ihres Aufbaus darauf angelegt sind, illegalen Zwecken zu dienen (§ 202c StGB neu).

Quelle: BMJ - Pressemitteilung vom 20.09.06