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Unzulässiger Antrag gegen Corona-Impfungen an Schulen

Das Verwaltungsgericht Schleswig hat in einem Eilverfahren den Antrag abgelehnt, die Durchführung von Impfungen von Schülern an den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen des Landes Schleswig-Holstein zu stoppen. Das Gericht lehnte den Antrag als unzulässig ab. Demnach fehlte im Streitfall die erforderliche Klagebefugnis. Insbesondere sei das Elternrecht aus Art. 6 GG nicht betroffen. 

Darum geht es

Gegenstand des Streitfalls war ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Durchführung von Impfungen von Schülerinnen und Schülern an den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen des Landes zu unterlassen.

Der Antragstellerin ist mutmaßlich die Mutter eines insoweit betroffenen Kindes. 

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Verwaltungsgericht Schleswig hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig abgelehnt.

Bei dem Impfangebot in der Schule handele es sich um ein freiwilliges Angebot, das niemand annehmen müsse. Es werde auch weder von den Eltern noch von den Schülerinnen und Schülern, die das Angebot nicht annehmen möchten, eine Erklärung verlangt. 

Auch ein unzumutbarer mittelbarer Druck durch die Schulverwaltung auf die Betroffenen werde nicht ausgeübt. 

Zwar sei es nicht ausgeschlossen, dass andere Schülerinnen und Schüler am Impftag in der Schule Kenntnis davon erhielten, wer sich nicht impfen lasse, aus der Nichtteilnahme an der Impfung könne jedoch nicht auf eine bestimmte, möglicherweise weltanschaulich geprägte innere Einstellung zu den Impfungen geschlossen werden, da die Nichtteilnahme eine Vielzahl von Gründen haben könne.

Fragen der Einwilligung durch die Eltern bzw. der Einsichtsfähigkeit der betroffenen Schülerinnen und Schüler seien nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens. Schließlich sei auch nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin durch die von ihr beanstandete Nutzung der Räumlichkeiten der Schule für das Impfangebot in eigenen Rechten verletzt sein könnte.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Schleswig, Beschl. v. 04.08.2021 - 1 B 104/21

Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig, Pressemitteilung v. 04.08.2021