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USA: Vereinbarungen für Rechtshilfe

Die Bundesrepublik und die USA haben im Rahmen von Gesprächen über die deutsch-amerikanische justitielle Zusammenarbeit zwei Zusatzverträge zum Deutsch-Amerikanischen Auslieferungsvertrag von 1978 und zum bilateralen Rechtshilfevertrag von 2003 unterzeichnet.

Die unterzeichneten Zusatzverträge ergänzen die bestehenden bilateralen Verträge um Regelungen, auf die sich die EU-Justizminister geeinigt hatten und die Gegenstand zweier zwischen der EU und den USA geschlossenen Abkommen sind. Ziel dieser Abkommen ist es, für die strafrechtliche Zusammenarbeit zwischen den USA und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union harmonisierte vertragliche Grundlagen zu schaffen und dabei die bestehenden bilateralen Verträge mit Blick auf die Herausforderungen der Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität zu modernisieren.

Zusatz zum Auslieferungsvertrag:

Zwischen der Bundesrepublik und den USA besteht bereits seit 1978 ein Auslieferungsvertrag, der Grundlage beider Staaten für die Auslieferung von Personen ist, die von den Justizbehörden des anderen Staates zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung gesucht werden.

Der jetzt unterzeichnete Zusatzvertrag ergänzt diesen Vertrag – beispielsweise um datenschutzrechtliche Regelungen. Es bleibt dabei, dass auch nach dem geänderten Auslieferungsvertrag keine Auslieferung eines Verfolgten von Deutschland an die USA erfolgen wird, wenn diesem dort die Todesstrafe droht. Voraussetzung jeder Auslieferung ist, dass die in Rede stehende Straftat sowohl nach dem Recht des ersuchten Staates wie auch nach dem des ersuchenden Staates strafbar und mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr bedroht ist. Daneben vereinfacht der Zusatzvertrag das bislang aufwändige Verfahren bei der Beglaubigung und Übermittlung von Auslieferungsunterlagen.


Zusatz zum Rechtshilfeabkommen:

Deutschland und die USA arbeiten seit langem intensiv auch im Rahmen der so genannten „sonstigen Rechtshilfe“ eng zusammen. Diese beinhaltet beispielsweise die Vernehmung von Zeugen, die Beschlagnahme von Beweismitteln oder die Zustellung von Ladungen und anderen Urkunden auf Ersuchen des anderen Staates. Der im Oktober 2003 unterzeichnete deutsch-amerikanische Rechtshilfevertrag stellte diese Zusammenarbeit auf eine völkerrechtlich verbindliche Grundlage.

Der jetzt geschlossene Zusatzvertrag ergänzt den bilateralen Vertrag unter anderem um Regelungen über die Bildung gemeinsamer Ermittlungsteams, die Möglichkeit von Videovernehmungen von Zeugen und Sachverständigen sowie die Ermittlung von Inhabern bestimmter Bankkonten. Auch diese Regelungen orientieren sich an dem zwischen der Europäischen Union und den USA geschlossenen Abkommen.

Quelle: BMJ - Pressemitteilung vom 18.04.06