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Vereinheitlichung des IPR

Die Justizminister der Europäischen Union haben sich über den Vorschlag für eine Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-Verordnung) geeinigt.

Erstmals wurde damit in einem Gemeinschaftsrechtsakt die Vereinheitlichung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts beschlossen.

Die Rom II-Verordnung gilt für zivil- und handelsrechtliche außervertragliche Schuldverhältnisse aus unerlaubter Handlung und aus anderen gesetzlichen Schuldverhältnissen. Dazu zählen vor allem die ungerechtfertigte Bereicherung und die Geschäftsführung ohne Auftrag. Sie übernimmt wichtige Grundgedanken der bisherigen deutschen Kollisionsregelungen für außervertragliche Schuldverhältnisse, die in Artikel 38 bis 42 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) geregelt sind, und wird nach ihrem Inkrafttreten diese Normen ersetzen. Die Rom II-Verordnung enthält im Kern konkrete Rechtsanwendungsregeln, die durch Sonderbestimmungen für spezielle Fallgruppen und durch Ausweichklauseln für besondere Sachverhalte ergänzt werden. Damit wird für Standardfälle Rechtssicherheit hergestellt und bei außergewöhnlichen Ereignissen die notwendige Flexibilität geschaffen, um auch hier eine interessengerechte Rechtszuweisung zu treffen.

  • Bei unerlaubten Handlungen soll regelmäßig das Recht des Staates zur Anwendung kommen, in dem der Schaden eingetreten ist.
  • Bei ungerechtfertigten Bereicherungen, durch die eine Person versehentlich eine Geldzahlung erhält, soll das Recht des Staates zur Anwendung kommen, in dem die Bereicherung stattfindet.

Die Rom II-Verordnung ergänzt die wichtige Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel I). Sie tritt neben das Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19. Juni 1980, das demnächst in eine EG-Verordnung überführt (Rom I-Verordnung) und modernisiert werden soll. Die Europäische Kommission hat dazu schon einen Verordnungsvorschlag vorgelegt. Ehe die Rom II-Verordnung in Kraft treten kann, muss noch das Europäische Parlament dem Rechtsakt zustimmen.

Quelle: BMJ - Pressemitteilung vom 02.05.06