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Verfassungsbeschwerde gegen U-Haft

 

Erneut war eine Verfassungsbeschwerde gegen die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft erfolgreich.

Es handelte sich um die Verfassungsbeschwerde eines Angeklagten, der sich seit fünf Jahren und zehn Monaten wegen des Verdachts der Verabredung zum Mord sowie mehrerer Betäubungsmittel- und Waffendelikte in Untersuchungshaft befindet.

Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem die weitere Haftfortdauer angeordnet wurde, den Beschwerdeführer in seinem Freiheitsgrundrecht verletze. Das Oberlandesgericht habe die der Justiz anzulastenden Verfahrensverzögerungen nicht hinreichend gewürdigt.

Das Oberlandesgericht hat nun unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Gesichtspunkte unverzüglich erneut zu entscheiden. Dabei wird es zu beachten haben, dass die festgestellten Verletzungen des Beschleunigungsgebotes eine weitere Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr rechtfertigen.


Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist lettischer und griechischer Staatsangehöriger. Er befindet sich seit dem 17. Februar 2000 in Untersuchungshaft. Nach Anklageerhebung fand gegen den Beschwerdeführer und zwei weitere Angeklagte im Zeitraum zwischen August 2001 und September 2004 an 156 Verhandlungstagen vor dem Schwurgericht die Hauptverhandlung statt. Am letzten Verhandlungstag sicherte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verfahrensabsprache zu, bei tadellosem Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug zum Zwei-Drittel- Zeitpunkt einen Antrag auf bedingte Entlassung zu stellen. Mit Urteil vom 1. September 2004 wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Das Urteil wurde unter fast vollständiger Ausschöpfung der gesetzlichen Urteilsabsetzungsfrist nach 8 Monaten schriftlich begründet. Sechs Wochen später wurde es dem Beschwerdeführer zugestellt. Gegen dieses Urteil legte der Beschwerdeführer Revision ein, über die noch nicht entschieden ist.

Der Antrag des Beschwerdeführers, den Haftbefehl aufzuheben, hilfsweise außer Vollzug zu setzen, blieb vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht ohne Erfolg. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde war erfolgreich.


Entscheidung:

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: Es kann dahinstehen, ob die vom Beschwerdeführer angegriffene Terminierungspraxis des Vorsitzenden der Schwurgerichtskammer (nur ein regelmäßiger wöchentlicher Sitzungstag) mit den Vorgaben des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen unvereinbar war. Offen bleiben kann auch die hiermit im Zusammenhang stehende Frage, ob die eingetretenen Verzögerungen Ausdruck einer auf Langfristigkeit angelegten Verteidigungsstrategie gewesen sind und daher möglicherweise dem Gericht nicht zugerechnet werden können. Jedenfalls verstoßen die nach Erlass des Urteils des Landgerichts entstandenen Verfahrensverzögerungen gegen das Beschleunigungsgebot und sind ausschließlich dem Gericht anzulasten.

Dies betrifft zum einen die Dauer der Erstellung der Urteilsgründe. Zwar hat das Landgericht das Urteil innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist schriftlich abgesetzt. Bei dieser Frist handelt es sich aber um eine Höchstfrist, die, vor allem in Haftsachen, das Gericht nicht von der Verpflichtung entbindet, die Urteilsgründe unverzüglich, das heißt ohne vermeidbare justizseitige Verzögerungen, schriftlich niederzulegen. Soweit das Landgericht darauf verweist, dass die Urteilserstellung nicht stärker habe beschleunigt werden können, weil der berichterstattende Richter inzwischen an ein anderes Gericht abgeordnet, und der zweite berufsrichterliche Beisitzer zwischenzeitlich einer stark belasteten Zivilkammer zugewiesen worden war, ist dies mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen nicht vereinbar. Ebenso wie sich aus dem Beschleunigungsgebot die Pflicht des Gerichtspräsidenten ableitet, durch Ergreifen geeigneter organisatorischer Maßnahmen die beschleunigte Bearbeitung von Haftsachen sicher zu stellen, folgt daraus zugleich, solche gerichtsorganisatorische Maßnahmen zu unterlassen, die einer beschleunigten Bearbeitung von Haftsachen zuwiderlaufen. Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar, dass bis zur Zustellung des Urteils an den Beschwerdeführer weitere sechs Wochen vergangen sind.

Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht maßgebliche Abwägungsgrundsätze unbeachtet gelassen. Es hat der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer bereits über einen Zeitraum von mehr als zwei Dritteln der verhängten Strafe in Untersuchungshaft befindet und die Staatsanwaltschaft ihm im Zuge einer Verfahrensabsprache zugesichert hat, bei tadellosem Verhalten im Strafvollzug zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt einen Antrag auf bedingte Entlassung zu stellen, keine Relevanz beigemessen. Vorliegend hätte aber gerade die Zusage der Staatsanwaltschaft Anlass zu einer Prognose über die Strafresterwartung geboten.

 

Quelle: BVerfG - Pressemitteilung vom 03.01.06