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Verfassungsmäßigkeit der Jugendstrafe?

Das Bundesverfassungsgericht hat drei Vorlagen der Amtsgerichte Herford und Rinteln zur Frage der Verfassungswidrigkeit der Jugendstrafe bzw. des Widerrufs der Aussetzung der Jugendstrafe für unzulässig erklärt.

Die vorlegenden Gerichte sehen sich an der Verhängung einer Jugendstrafe bzw. einem Bewährungswiderruf gehindert, weil sie den Jugendstrafvollzug – mangels gesetzlicher Grundlage – insgesamt für verfassungswidrig halten.

Die verfassungsrechtlichen Bedenken der vorlegenden Gerichte richten sich in der Sache nicht gegen § 17 Abs. 2 JGG bzw. § 26 Abs. 1 JGG. Diese Normen regeln ausschließlich die Voraussetzungen für die Verhängung von Jugendstrafe sowie die Voraussetzungen für den Widerruf der Aussetzung von Jugendstrafe durch den Jugendrichter. Von den Gerichten bemängelt wird vielmehr die unzureichende Ausgestaltung des Jugendstrafvollzugs.

Selbst wenn die vorgetragenen Bedenken hinsichtlich des gegenwärtigen Rechtszustands auf dem Gebiet des Jugendstrafvollzugs zuträfen, könnte das nur dahin führen, dass einzelne, konkrete Vollzugsmaßnahmen mit dem Grundgesetz unvereinbar wären. Folge einer rechtswidrigen, einen Verurteilten in Grundrechten verletzenden Vollzugsmaßnahme wäre aber nicht, dass die im Jugendgerichtsgesetz dem Grunde nach geregelte Möglichkeit des Freiheitsentzugs durch Jugendstrafe oder des Widerrufs einer Aussetzung der Jugendstrafe als solche verfassungswidrig wäre.

Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht unter der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Fällen mittelbarer Entscheidungserheblichkeit. Die – ersichtlich von niemandem bezweifelte – Verfassungsmäßigkeit der Jugendstrafe lässt sich unabhängig von der Frage der Verfassungsmäßigkeit der konkreten Ausgestaltung des Jugendstrafvollzugs beurteilen.

Quelle: BVerfG - Pressemitteilung vom 01.06.06