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Verkauf von WM-Tickets

Das AG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass der DFB unter Umständen einer "Übertragung" von WM-Tickets nach deren Verkauf zustimmen muss.

Im konkreten Fall hatte der Kläger die Tickets erworben, bevor der DFB auf seine Internetplattform hingewiesen hatte, auf der Personen, die gebuchte Veranstaltungen nicht selbst besuchen wollen oder können, ihre Tickets entweder an Dritte veräußern lassen oder auf von ihnen benannte Personen übertragen lassen können.

Der Kläger hatte im September 2005 zwei Tickets über eine Online-Auktion für 880,00 € erworben, die zuvor 110,00 € gekostet hatten. Da die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Deutschen Fußballbunds regeln, dass Tickets nur mit seiner Zustimmung übertragen werden können, stellte der Kläger Anfang Oktober 2005 beim DFB einen Antrag auf Übertragung der Tickets, der abgelehnt wurde. Der Kläger begehrte in dem vorliegenden Verfahren eine Ausstellung der Tickets auf sich und seine Lebensgefährtin, wobei unstrittig ist, dass beide weder auf einer Hooliganliste noch auf einer Liste von Personen mit Stadionverboten vermerkt sind.

Bei der Frage, ob der DFB die Zustimmung verweigern durfte, hat das Gericht eine Interessenabwägung vorgenommen.

Es hat die möglichen Gründe für eine Veräußerung des Tickets - etwa Erkrankung oder sonstige Verhinderung, Erlangung besserer Karten durch ein Gewinnspiel, mögliche finanzielle Engpässe oder sonstigen Wegfall des Interesses an dem gebuchten Spiel - erwogen und auch die lange Zeit zwischen dem Ticketerwerb (hier: Erwerb durch den ursprünglichen Ticketinhaber im April 2005) und den Spielen berücksichtigt.

Als Interessen des DFB hat das Gericht neben dem Fernhalten von Hooligans auch das Interesse an der Bekämpfung eines Schwarzmarkthandels anerkannt und berücksichtigt.

Da der Inhaber eines Tickets vor der Bekanntgabe und Einrichtung der Internet-Plattform in den Fällen des Vorliegens von Gründen für eine Veräußerung der Tickets seine Ansprüche völlig verlieren würde, sah das Gericht allein in dem Interesse an der Bekämpfung des Schwarzmarktes keinen ausreichenden Grund für eine Versagung der Zustimmung zur Übertragung der Tickets auf den Kläger.

Der von dem Kläger gezahlte höhere Preis spielte dabei für die Abwägung des Gerichts keine Rolle, da weder die allgemeinen Geschäftsbedingungen noch die Ticket-Verkaufsrichtlinien des DFB eine Klarstellung dahingehend enthalten, dass die Zustimmung zur Übertragung dann verweigert werde, wenn die Tickets zu einem höheren als dem Ursprungspreis veräußert werden. Diese Klarstellung wäre nach Auffassung des Gerichts insbesondere deshalb erforderlich gewesen, weil durch den Hinweis darauf, dass Tickets auch nicht weiter verschenkt werden könnten, der Eindruck erweckt werde, dass es für die Frage der Zustimmung auf den Preis bei der Weitergabe des Tickets nicht ankomme.

Bei dieser Auslegung hat das Gericht auch berücksichtigt, dass allgemeine Geschäftsbedingungen generell eng zu Lasten desjenigen auszulegen sind, der sich allgemeiner Geschäftsbedingungen bedient.

Quelle: AG Frankfurt a.M. - Pressemitteilung vom 20.04.06