Ein Bebauungsplan darf Eigentümerrechte nicht ohne Grund einschränken.
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat daher die am 22. November 2005 vom Stadtrat der Stadt Neustadt an der Weinstraße beschlossene Änderung des Bebauungsplans „Chemnitzer Straße“ gekippt.
Der Bebauungsplan „Chemnitzer Straße“ überplant ein Gebiet am östlichen Stadtrand von Neustadt. Er lässt dort nach seiner Änderung großflächige Handelsbetriebe zu und schließt zugleich weitgehend solche Sortimente aus, die üblicherweise in der Innenstadt angeboten werden. Im benachbarten Plangebiet „Adolf-Kolping-Straße – Südost –" hat die Stadt jedoch innerstädtische Einzelhandelsbetriebe in der „Mall“ des Globus-Selbstbedienungsmarktes zugelassen. Die Antragstellerin, die Eigentümerin von Grundstücken im Plangebiet „Chemnitzer Straße“ ist, wendet sich gegen die Einschränkungen der baulichen Ausnutzbarkeit ihrer Grundstücke. Ihr Normenkontrollantrag hatte Erfolg.
Die Nutzungseinschränkungen für die Grundstücke der Antragstellerin seien unter Berücksichtigung der im Plangebiet „Adolf-Kolping-Straße - Südost“ entstandenen baulichen Situation abwägungsfehlerhaft. Obwohl in beiden Plangebieten zulässigerweise dasselbe städtebauliche Grundkonzept verfolgt werde, nämlich der Ausschluss typisch innerstädtischer Einzelhandelsnutzungen am Stadtrand, habe die Stadt Neustadt im Gebiet des Bebauungsplanes „Adolf-Kolping-Straße - Südost“ solche Nutzungen über das eigentliche Selbstbedienungswarenhaus hinaus in einem erheblichen Umfang zugelassen. Rechtfertigende Gründe für die im Vergleich zum Bebauungsplan „Adolf-Kolping-Straße - Südost“ eingeschränkte bauliche Nutzbarkeit der Grundstücke der Antragstellerin ließen sich der Begründung des angefochtenen Bebauungsplanes nicht entnehmen. Ob solche Gründe vorlägen, sei einer erneuten Abwägungsentscheidung des Stadtrats der Stadt Neustadt vorbehalten, so das Oberverwaltungsgericht.
Quelle: OVG Rheinland-Pfalz - Pressemitteilung vom 17.07.06