Sozialrecht -

Änderungen bei Arbeitslosengeld und Arbeitslosenversicherung zum 1. Februar

Die Bundesregierung hat die Änderungen bei Arbeitslosengeld und -versicherung, die am 01.02.2006 in Kraft treten, vorgestellt.

Die wichtigste Änderung betrifft die Bezugsdauer für das Arbeitslosengeld I: Sie wird für unter 55-Jährige auf 12 Monate begrenzt.

Änderungen bei den Leistungen:

Die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld wird bei unter 55-jährigen Personen auf 12 Monate begrenzt. Über 55-jährige Personen erhalten Arbeitslosengeld I maximal 18 Monate. Betroffen sind alle Arbeitnehmer, die ab dem 1. Februar 2006 arbeitslos werden und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben.

Die Anwartschaftszeit wird für alle Arbeitslosen vereinheitlicht. Um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erwerben, müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer innerhalb der letzten zwei Jahre versicherungspflichtige Zeiten von insgesamt 12 Monaten nachweisen. Saisonarbeitnehmer sowie Wehr- und Zivildienstleistende, die bisher aufgrund von Sonderregelungen Ansprüche auf Arbeitslosengeld bereits bei einer sechsmonatigen Versicherungszeit erwerben konnten, werden damit bei einer Arbeitslosmeldung ab dem 1. Februar 2006 mit den übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.

Die so genannte Rahmenfrist wird von drei auf zwei Jahre verkürzt. Die für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderliche Anwartschaftszeit von zwölf Monaten muss zukünftig grundsätzlich innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Arbeitslosmeldung (so genannte Rahmenfrist) erfüllt werden. Dies betrifft alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ab dem 1. Februar 2006 arbeitslos werden und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben.

Der so genannte Bestandsschutz wird verkürzt. Parallel zur Rahmenfrist wird auch die Dauer des Bestandsschutzes, der bei wiederholter Arbeitslosigkeit und zuletzt niedrigerem Verdienst die Orientierung des Arbeitslosengeldes an dem höheren Arbeitsentgelt des vorherigen Leistungsbezuges regelt, von drei auf zwei Jahre reduziert.

Die so genannte Erlöschensregelung wird verschärft. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt, wenn ein Arbeitsloser Anlass für Sperrzeiten von insgesamt 21 Wochen gegeben hat. Für das Erlöschen des Anspruchs bei Sperrzeiten werden zukünftig auch Sperrzeiten berücksichtigt, die in einem Zeitraum von 12 Monaten vor der Entstehung des Anspruchs eingetreten sind und nicht bereits zum Erlöschen des Anspruchs geführt haben. Die Regelung stellt sicher, dass auch eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld eintritt, grundsätzlich für das Erlöschen eines Anspruchs berücksichtigt wird.


Änderungen bei der Arbeitslosenversicherung:

Für Wehr- und Zivildienstleistende besteht künftig eine grundsätzliche Versicherungspflicht.

Bisher waren Wehr- und Zivildienstleistende, die vor ihrer Dienstzeit nicht dem Kreis der Arbeitnehmer zuzuordnen waren (zum Beispiel, weil sie Schüler waren), nicht versicherungspflichtig. Sie konnten damit auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben. Wegen des Wegfalls der sechsmonatigen Sonderanwartschaftszeit für Wehr- und Zivildienstleistende kann allein durch Wehr- oder Zivildienstzeiten kein Leistungsanspruch mehr begründet werden.

Die erweiterte Rahmenfrist für Selbstständige und Pflegepersonen wird durch die Möglichkeit, sich auf Antrag freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiter zu versichern, ersetzt.

Bisher konnten Versicherte für Zeiten des Bezugs von Unterhaltsgeld, einer selbstständigen Tätigkeit oder der Pflege eines Angehörigen eine verlängerte Rahmenfrist in Anspruch nehmen. Dies wird nun durch die Möglichkeit, sich unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiter zu versichern und so seinen Versicherungsschutz aufrecht zu erhalten, abgelöst. Die Neuregelung zur freiwilligen Weiterversicherung betrifft neben Personen, die eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen, auch Pflegepersonen sowie Beschäftigte außerhalb der Staaten der Europäischen Union.

Quelle: Bundesregierung - Pressemitteilung vom 30.01.06