Sozialrecht -

Änderungen und Neuregelungen zum 1. Januar im Sozialrecht

Zum 01.01.2007 werden diverse gesetzliche Änderungen und Neuregelungen im Sozialrechtwirksam.

Betroffen sind insbesondere die Sozialversicherung, Rentenversicherung, Arbeitsmarktpolitik, Arbeitslosenversicherung und Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Sozialversicherung, Rentenversicherung und Sozialgesetzbuch


a) Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung

Zum 1. Januar 2007 wird der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung auf 19,9 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 26,4 Prozent angehoben.


b) Beiträge in der Alterssicherung der Landwirte

Der Einheitsbeitrag in der Alterssicherung der Landwirte erhöht sich im Jahr 2007 von monatlich 199 auf 204 Euro in den alten Ländern und von monatlich 168 auf 176 Euro in den neuen Ländern.


c) Künstlersozialversicherung

Der Abgabesatz der Künstlersozialversicherung wird von 5,5 Prozent auf 5,1 Prozent abgesenkt.


d) Sozialversicherungs-Rechengrößen

Mit dem Sozialversicherungs-Rechengrößengesetz 2007 wurden im November die Rechengrößen der Sozialversicherung für das kommende Jahr aktualisiert. Sie orientieren sich an der Lohn- und Gehaltsentwicklung im Jahr 2005 und wurden für das Jahr 2007 wie folgt festgesetzt:

  • Allgemeine Rentenversicherung
    Beitragsbemessungsgrenze West:5.250,00 Euro/Monat 63.000,00 Euro/Jahr
    Beitragsbemessungsgrenze Ost: 4.550,00 Euro/Monat 54.600,00 Euro/Jahr
  • Knappschaftliche Rentenversicherung
    Beitragsbemessungsgrenze West:6.450,00 Euro/Monat 77.400,00 Euro/Jahr Beitragsbemessungsgrenze Ost: 5.550,00 Euro/Monat 66.600,00 Euro/Monat
  • Kranken- und Pflegeversicherung
    Beitragsbemessungsgrenze bundeseinheitlich: 3.562,50 Euro/Monat 42.750,00 Euro/Jahr
    Versicherungspflichtgrenze bundeseinheitlich: 3.975,00 Euro/Monat 47.700,00 Euro/Jahr

Die Bezugsgrößen für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mit­glieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung für versiche­rungspflichtige Selbständige betragen in 2007:

  • Bezugsgröße West: 2.450,00 Euro/Monat 29.400,00 Euro/Jahr
    Bezugsgröße Ost: 2.100,00 Euro/Monat 25.200,00 Euro/Jahr
    Bezugsgröße in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung: bundeseinheitlich: 2.450,00 Euro/Monat 29.400,00 Euro/Jahr

e) Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1. Januar 2007 79,60 Euro.


f) Änderungen bei Bezug von Arbeitslosengeld II

Die Beitragsbemessungsgrundlage für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge für Arbeitslosengeld II-Bezieher wird ab dem 1. Januar 2007 von monatlich 400 auf monatlich 205 Euro reduziert.


g) Neue Sachbezugswerte für 2007 und 2008

Die Sachbezugs- und die Arbeitsentgeltverordnung werden in einer neuen Sozialversicherungsentgeltverordnung zusammengefasst, wobei die bisherigen Bestimmungen grundsätzlich übernommen werden. Zum 1. Januar 2007 ändern sich jedoch die Sachbezüge, die diesmal für zwei Jahre festgeschrieben werden.

Der Wert für Verpflegung wird um 2,30 Euro auf 205,00 Euro für die Jahre 2007 und 2008 angehoben (Frühstück: 45 Euro, Mittag- und Abendverpflegung: je 80 Euro). Neu ist, dass für ein erwachsenes Kind in der Familie die gleichen Verpflegungswerte wie für den Lebenspartner angesetzt werden. Ansonsten bleibt es bei den bekannten Abschlägen.

Bei den Werten für Unterkunft und Miete wird für das gesamte Bundesgebiet ein neuer einheitlicher Wert festgelegt. In den alten Bundesländern wird der Wert auf 198 Euro angehoben. In den neuen Bundesländern wird dieser Unterkunftswert im Jahr 2007 um 3 Prozent gekürzt.

Die Werte für gemieteten Wohnraum werden auf einheitlich 3,45 Euro bzw. auf einheitlich 2,80 Euro pro Quadratmeter für einfache Wohnungen festgelegt. Für die neuen Bundesländer gilt auch hier für 2007, dass diese Werte um 3 Prozent gekürzt werden. Ab 2008 gelten dann diese Werte im gesamten Bundesgebiet.

Belange behinderter Menschen und Sozialhilfe

a) Regelsätze in der Sozialhilfe

Die Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 und die weiterentwickelte Regelsatzbemessung auf Grundlage einer gesamtdeutschen Verbrauchsstruktur ergeben einen einheitlichen Regelsatz in Höhe von 345 Euro. Damit wird 16 Jahre nach der Wiedervereinigung nunmehr auch in der Sozialhilfe die Grundlage für einheitliche Leistungen in ganz Deutschland geschaffen. Zum 1. Januar 2007 setzen die Länder auf dieser Basis die Regelsätze in der Sozialhilfe eigenständig neu fest.

b) Weihnachtsbeihilfe für Heimbewohner

Die Weihnachtsbeihilfe für Heimbewohner ist künftig Bestandteil des Barbetrags, der hierzu um einen Prozentpunkt von 26 Prozent auf 27 Prozent angehoben wird. Da diese Änderung jedoch nicht so zeitig in Kraft treten konnte, dass Heimbewohner die Leistungen für das Jahr 2006 im vollständigen Umfang erhalten, wird den Heimbewohnern darüber hinaus eine einmalige Leistung für das Jahr 2006 in Höhe von mindestens 36,00 Euro gewährt.

c) Heranziehung bei stationärer Betreuung eines Ehepartners wegen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit

Eine weitere Änderung im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) betrifft Ehepaare, bei denen ein Partner aufgrund seiner Behinderung oder Pflegebedürftigkeit stationär betreut werden muss. Bisher waren aufgrund der bestehenden Heranziehungsvorschrift solche Ehepaare potentiell schlechter gestellt, bei denen das überwiegende Einkommen von dem weiter zu Hause lebenden Ehepartner erzielt wurde. Zukünftig werden alle Erwerbsbiographien von Ehepaaren gleich behandelt und dem zu Hause verbliebenen Partner genügend finanzielle Mittel belassen, damit er seinen Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe bestreiten kann.

Elektronischer Rechtsverkehr beim Bundessozialgericht

Am 13. Dezember 2006 hat das Bundeskabinett den Verordnungsentwurf über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundessozialgericht beschlossen. Die Verordnung wird am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Sie eröffnet für alle Verfahren vor dem Bundessozialgericht die Möglichkeit, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, Anträge und Erklärungen der Parteien sowie Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen Dritter elektronisch beim Bundessozialgericht einzureichen. Die Schriftsätze sollen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein. Die dafür erforderliche Zugangs- und Übertragungssoftware wird auf der Internetseite des Bundessozialgerichts (www.bundessozialgericht.de) ab dem 1. Januar 2007 zur Verfügung gestellt. Dort werden auch weitere Benutzerhinweise bekannt gegeben.

Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitsförderung

Der Bundestag hatte am 30. November 2006 beschlossen, den Beitragssatz zur Arbeitsförderung zum 1. Januar 2007 auf 4,2 Prozent zu senken. Dadurch werden die Lohnnebenkosten reduziert, beitragspflichtige Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden entlastet.

Schon im Haushaltsbegleitgesetz 2006 vom 29. Juni 2006 wurde geregelt, dass der Beitragssatz zur Arbeitsförderung zum 1. Januar 2007 von derzeit 6,5 Prozent auf 4,5 Prozent abgesenkt wird. Aufgrund eines unerwartet hohen Überschusses der Bundesagentur für Arbeit im Jahr 2006 war eine erneute Senkung des Beitragssatzes um weitere 0,3 Prozentpunkte auf 4,2 Prozent möglich.

Neuregelung der Höhe der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen des SGB II

Zum 1. Januar 2007 wird die Höhe der Bundesbeteiligung an den Leistungen der Unterkunft und Heizung im SGB II von bislang 29,1 Prozent für 14 Länder auf 31,2 Prozent, für das Land Baden-Württemberg auf 35,2 Prozent sowie für das Land Rheinland-Pfalz auf 41,2 Prozent angehoben. Ab 2008 werden die Beteiligungssätze jährlich nach Maßgabe der Entwicklung der Zahl der Bedarfsgemeinschaften auf Bundesebene angepasst.

Verlängerung der Regelung über den Vermittlungsgutschein

Die Regelung über den Vermittlungsgutschein (§ 412g SGB III), die bis zum 31. Dezember 2006 befristet war, wird in sonst unveränderter Form bis zum 31. Dezember 2007 verlängert.

Zielgenauere Ausgestaltung der Sanktionen im SGB II

Die allgemeinen Sanktionen werden - wie im SGB II-Fortentwicklungsgesetz, das am 1. August 2006 in Kraft trat, festgelegt - verschärft. Künftig entfällt die Leistung in der dritten Sanktionsstufe. Pflichtverstöße wirken bis zu einem Jahr nach; dies hat zur Folge, dass bei wiederholten Pflichtverstößen die Sanktionen der zweiten bzw. der dritten Stufe wirksam werden. Bei der ersten Pflichtverletzung erfolgt eine Absenkung um 30 Prozent für drei Monate, bei der zweiten Pflichtverletzung um 60 Prozent. Nach jeder weiteren Pflichtverletzung fällt das Arbeitslosengeld vollständig weg. Der Träger kann den vollständigen Wegfall der Leistung auf eine Absenkung um nur 60 vom Hundert abmildern, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen.

Auch bei Jugendlichen erfolgt eine Verschärfung der Sanktionen: Künftig sind im Fall einer wiederholten Pflichtverletzung auch die Kosten der Unterkunft von der Sanktion betroffen. Um Obdachlosigkeit bei den Jugendlichen zu vermeiden, können die Kosten für Unterkunft und Heizung jedoch sofort wieder übernommen werden, wenn der Jugendliche sich nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen.

Zuständigkeit der Arbeitsgemeinschaften und zugelassenen kommunalen Träger für die Verfolgung und Ahnung von Ordnungswidrigkeiten

Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind nun nach § 63 Abs. 2 auch die Arbeitsgemeinschaften und die zugelassenen kommunalen Träger zuständig. Bisher waren allein die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung als für die Ordnungswidrigkeiten zuständige Verwaltungsbehörden genannt.

Die Änderung berücksichtigt, dass in den Fällen des § 44b SGB II die Arbeitsgemeinschaften und in den Fällen des § 6b SGB II die zugelassenen kommunalen Träger die Rolle der Bundesagentur für Arbeit als Leistungsträger und insoweit auch deren Rechte und Pflichten wahrnehmen.

Absenkung des Rentenversicherungsbeitrages für Arbeitslosengeld II-Bezieher

Der Beitrag für die gesetzliche Rentenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld II wird von 78 Euro pro Monat auf 40 Euro pro Monat gesenkt. Die Regelung setzt die Vereinbarung des Koalitionsvertrages um.

Berücksichtigung von Pflegegeldleistungen nach dem SGB VIII als Einkommen

Das Pflegegeld nach dem SGB VIII, das für die Betreuung und Erziehung (fremder) Kinder gezahlt wird, ist Einkommen im Sinne des § 11 SGB II, soweit es eine Anerkennung für den erzieherischen Einsatz darstellt. Der Betrag für den erzieherischen Einsatz wird derzeit nach den aktualisierten Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge mit 202,00 Euro pro Kind und Monat bewertet.

In § 11 SGB II wurde eine Vorschrift aufgenommen, nach der der Teil des Pflegegeldes, der für den erzieherischen Einsatz gezahlt wird, wie folgt anzurechnen ist: Das Pflegegeld für das erste und zweite Pflegekind wird nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. Für das dritte Kind wird das Pflegegeld zu 75 Prozent als Einkommen auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. Ab dem vierten Pflegekind wird das Pflegegeld in voller Höhe als Einkommen angerechnet.

Gewährung eines Zuschusses zum BAföG und zur Berufsausbildungsbeihilfe für Härtefälle hilfebedürftiger Jugendlicher bei ungedeckten Unterkunftskosten

Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und der Berufsausbildungsbeihilfe einschließlich Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) werden regelmäßig pauschaliert gewährt. Um zu vermeiden, dass es zu Ausbildungsabbrüchen führt, wenn die in der Ausbildungsförderung berücksichtigten Leistungen für die Unterkunft und Heizung nicht bedarfsdeckend sind, wird eine Regelung für solche Auszubildenden getroffen, die Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) bzw. Ausbildungsgeld nach dem SGB III beziehen, und die bislang von den Leistungen zum Lebensunterhalt ausgeschlossen sind. Im Einzelnen sind dies Auszubildende, die

  • BAB beziehen und im eigenen Haushalt wohnen, bei denen die BAB aber die Kosten für Unterkunft und Heizung nicht ausreichend berücksichtigt,
  • BAföG als Schüler beziehen und nicht nach § 7 Abs. 6 SGB II anspruchsberechtigt sind,
  • BAföG als Studierende im Haushalt der Eltern beziehen und Kosten für die Unterkunft und Heizung beisteuern müssen, weil die Eltern den auf das studierende Kind entfallenden Wohnkostenanteil nicht tragen können, insbesondere wenn sie selbst hilfebedürftig sind und daher einen Teil der Wohnkosten nicht erstattet bekommen,
  • Ausbildungsgeld nach dem SGB III beziehen, da diese gleichermaßen vom Anspruchsausschluss betroffen sind.

Die Leistungen sind als Zuschuss ausgestaltet, da nur dieser eine unbelastete Fortführung der Ausbildung ermöglicht. Er setzt voraus, dass dem Auszubildenden selbst überhaupt Kosten für Unterkunft und Heizung entstehen, und dass diese nach Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen ungedeckt sind.

Quelle: BMAS - Pressemitteilung vom 20.12.06