Arbeitsrecht, Sozialrecht -

Änderungswünsche an Eingliederungsvereinbarung

Änderungswünsche an einer Eingliederungsvereinbarung sind kein Grund zur Leistungskürzung.

Formulieren Hartz IV-Empfänger Änderungswünsche an ihrer Eingliederungsvereinbarung, so kann dies nicht als Verweigerung gewertet werden, die Vereinbarung zu unterzeichnen und zu akzeptieren.{DB:tt_content:2566:bodytext}

Entsprechend dürfen auch nicht automatisch Leistungskürzungen eintreten.

Die Eingliederungsvereinbarung, die jeder erwerbsfähige Arbeitslose mit der Arbeitsagentur abschließen muss, wenn er Leistungen erhalten will, entspricht einer Art Pflichtenheft für beide Parteien. Hier wird festgehalten, welche Leistungen der Arbeitslose zur Wiedereingliederung ins Arbeitsleben erhält und welche eigenen Initiativen er bei der Jobsuche entwickeln muss.

Im vorliegenden Fall hatte eine Journalistin, die in der Nähe von Darmstadt lebt, eine Eingliederungsvereinbarung erhalten, die sie verpflichtete, alle 14 Tage bei der Arbeitsagentur vorzusprechen und mindestens 156 Bewerbungen im Jahr abzusenden. Dies hielt sie für unangemessen und legte daher den „Gegenentwurf einer ausgewogenen Eingliederungsvereinbarung“ vor.

Daraufhin wurde ihr Arbeitslosengeld II um 30% gekürzt, weil sie sich weigere, die Eingliederungsvereinbarung zu unterzeichnen.

Das Landessozialgericht Hessen gab jetzt der Arbeitslosen, die sich in einem Eilverfahren gegen die Leistungskürzung gewandt hatte, recht. Die von der Journalistin vorgebrachten Änderungswünsche seien nicht einer Weigerung, die Vereinbarung abzuschließen, gleichzusetzen. Im übrigen seien die von ihr formulierten „Gegenvorschläge“ nicht völlig aus der Luft gegriffen und z.T. sogar von der Arbeitsagentur berücksichtigt worden. So seien ihre Pflichten, was die Häufigkeit der Vorsprache betreffe, in ihrem Sinne reduziert worden.

Quelle: Hessisches Landessozialgericht - Pressemitteilung vom 26.09.06