Wegen der Ausübung des Umgangsrechts mit minderjährigen Kindern, die beim geschiedenen Ehepartner leben, steht dem Ausübenden nicht in jedem Fall höheres Arbeitslosengeld II zu.
Die höheren Lebenshaltungskosten während der Tage, an denen die Kinder bei demAusübenden des Umgangsrechtswohnen, können allerdings ausgeglichen werden, wenn den Kindern ein eigener Anspruch auf die Regelleistung zusteht.
Sachverhalt:
Der Kläger begehrte höheres Arbeitslosengeld II im Hinblick auf die mit der Ausübung des Umgangsrechts mit seinen beiden minderjährigen Kindern verbundenen Kosten. Er ist seit 1998 geschieden und lebt allein in Duisburg. Seine beiden, jetzt 14 und 16 Jahre alten Töchter, für die der geschiedenen Ehefrau das alleinige Sorgerecht zugesprochen worden ist, leben bei ihrer Mutter in Rees/Niederrhein; sie beziehen keine Grundsicherungs- bzw Sozialhilfeleistungen. Die beiden Töchter besuchen den Kläger regelmäßig an Wochenenden und verbringen dabei jeweils zwei Tage beim Kläger. Darüber hinaus fallen auch Besuche über mehrere Tage während der Schulferien an. Die beklagte Arbeitsgemeinschaft lehnte es ab, dem Kläger zusätzliche Leistungen wegen der Ausübung des Umgangsrechts mit den Kindern zu gewähren.
Entscheidung:
Der 7b. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. November 2006 das Urteil des Sozialgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung des Sozialgerichts beruht auf der unzutreffenden Annahme, dass die Regelleistung des SGB II wegen eines durch die Ausübung des Umgangsrechts mit den Kindern erhöhten Bedarfs des Klägers aufgestockt werden dürfe. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers ist dies nicht zulässig. Die höheren Lebenshaltungskosten während der Tage, an denen die Kinder bei dem Kläger wohnen, können allerdings ausgeglichen werden, wenn den Kindern ein eigener Anspruch auf die Regelleistung zusteht; dies wird vom Sozialgericht zu prüfen sein. In Bezug auf die Fahrtkosten könnte ausnahmsweise der zuständige Sozialhilfeträger leistungspflichtig sein; hierfür ist jedoch dessen Beiladung erforderlich.
Quelle: BSG - Pressemitteilung vom 07.11.06