Sozialrecht -

Erwerbsfähigkeit ist nicht Gegenstand der Eingliederungsvereinbarung

Wer aus wichtigem Grund den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung verweigert, verliert seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II nicht.

Das Arbeitslosengeld II wird abgesenkt, wenn sich der Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn er einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist.

Das Landessozialgericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem einem Hilfebedürftigen eine Eingliederungsvereinbarung zur Unterschrift vorgelegt wurde, die u.a. das Angebot einer ärztlichen Untersuchung zwecks Feststellung der Erwerbsfähigkeit und die Verpflichtung beinhaltete, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Nachdem der Hilfebedürftige die Vereinbarung nicht unterzeichnete, wurde ihm das Arbeitslosengeld II für drei Monate gekürzt.

Das Landessozialgericht hat jetzt entschieden, dass der Hilfebedürftige den Vertrag aus wichtigem Grund abgelehnt hat, weil dieser einen rechtswidrigen Inhalt hatte. Die ARGE soll mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Hilfen vereinbaren (sog. Eingliederungsvereinbarung). Voraussetzung ist dabei, dass der Hilfebedürftige erwerbsfähig ist. Damit ist es ausgeschlossen, die Vorfrage, ob Erwerbsfähigkeit überhaupt vorliegt, zum Gegenstand einer Eingliederungsvereinbarung zu machen. Die ARGE muss feststellen, ob der Hilfebedürftige erwerbsfähig ist. Er kann insoweit zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung aufgefordert werden. Kommt er dieser Aufforderung ohne wichtigen Grund nicht nach, kann das Arbeitslosengeld abgesenkt werden. Es besteht daher keinerlei Bedürfnis dafür, die Frage der Erwerbsfähigkeit zum Gegenstand einer Eingliederungsvereinbarung zu machen.

Quelle: LSG Rheinland-Pfalz - Pressemitteilung vom 10.08.07