Arbeitsrecht, Sozialrecht -

Gesetzliche Neuregelungen

Zum 1. November treten diverse gesetzliche Neuregelungen in Kraft.

In der Bauwirtschaft soll mit dem neuen Saison-Kurzarbeitergeld steigende Arbeitslosigkeit in der Schlechtwetterzeit vermieden werden. Durch die nationale Umsetzung von EU-Vergaberichtlinien wird die Vergabe von Staatsaufträgen vereinfacht.{DB:tt_content:2566:bodytext}

Zahlung des Saison-Kurzarbeitergeldes in der Bauwirtschaft

Das neue Saison-Kurzarbeitergeld hat zum Ziel, Arbeitnehmer bei saisonalen Arbeitsausfällen in der Schlechtwetterzeit nicht in die Arbeitslosigkeit zu entlassen, sondern sie im Betrieb zu halten und damit die Beschäftigungsverhältnisse zu stabilisieren. Saisonale Arbeitsausfälle können witterungsbedingte Arbeitsausfälle sein oder wirtschaftliche Ursachen haben, wie Auftragsmangel.

Mit dem Saison-Kurzarbeitergeld wird das bisherige Winterausfallgeld ersetzt. Es wird ab der 1. Ausfallstunde gezahlt. Dies gilt nur dann nicht, wenn im Bauhauptgewerbe (Betriebe des BRTV-Bau) noch Arbeitszeitguthaben einzubringen oder im Baunebengewerbe (Betriebe des Dachdeckerhandwerks, des Gerüstbaus und des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus) noch Vorausleistungen zu erbringen sind.

Es wird in der Schlechtwetterzeit vom 1. Dezember bis zum 31. März gezahlt. Im Baunebengewerbe gilt in der Winterperiode 2006/2007 noch die bislang gültige Schlechtwetterzeit ab dem 1. November.

Die Berechnung und die Höhe des Saison-Kurzarbeitergeldes entspricht dem Kurzarbeitergeld und dem bisherigen Winterausfallgeld. Sie richtet sich nach dem pauschalierten Nettoentgeltausfall im Kalendermonat.

Das Saison-Kurzarbeitergeld wird in zwei verschieden hohen Leistungssätzen gewährt: Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind erhalten 67 Prozent, Arbeitnehmer ohne Kind 60 Prozent des - um pauschalierte Abzüge geminderten - entgangenen Arbeitsentgelts.

Die Arbeitnehmer des Baugewerbes haben zudem Anspruch auf ergänzende Leistungen: das Zuschuss-Wintergeld und das Mehraufwands-Wintergeld.

Arbeitgeber bekommen die von ihnen allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für die Bezieher des Saison-Kurzarbeitergeldes erstattet.

Das neue Leistungssystem bleibt zunächst auf das Baugewerbe beschränkt.


Erster Schritt zur Vereinfachung des Vergaberechts

Die Bundesregierung will die Vergabe von Staatsaufträgen vereinfachen und modernisieren. Dazu sind zwei Schritte vorgesehen. Der erste Schritt wird mit der Dritten Änderung der Vergabeverordnung vollzogen, die zum 1. November in Kraft tritt.

EU-Recht wird in das bestehende Rechtssystem von Gesetz, Verordnung und den so genannten Verdingungsverordnungen umgesetzt. Die Regelungen für größere öffentliche Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge (VOL, VOB und VOF) werden an geänderte EU-Richtlinien angepasst. Die öffentlichen Auftraggeber werden verpflichtet, bei Auftragsvergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte die geänderten Verdingungsverordnungen anzuwenden.

Die Schwellenwerte werden wie folgt angepasst:

  • für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder im Verkehrsbereich: von zur Zeit 400.000 Euro auf 422.000 Euro
  • für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten oder oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen von 130.000 Euro auf 137.000 Eurox
  • für alle anderen Liefer- und Dienstleistungsaufträge: von 200.000 Euro auf 211.000 Euro
  • für Bauaufträge: von 5 Millionen Euro auf 5.278.000 Euro.

Im zweiten Schritt ist die Vereinfachung des komplizierten und schwerfälligen deutschen Vergaberechts vorgesehen. Ziel ist hier, viele und insbesondere kleinere Unternehmen mit weniger Aufwand an den Vergabeverfahren beteiligen zu können. Ein entsprechender Gesetzentwurf soll bis Ende des Jahres vorgelegt werden.

Quelle: Bundesregierung - Pressemitteilung vom 30.10.06