In diesem Rechtsstreit war streitig, ob die Klägerin als Stiefmutter von volljährigen Stiefkindern den zusätzlichen Beitrag zur Pflegeversicherung der für kinderlose Versicherte vorgesehen ist, zahlen muss.
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die Erhebung eines zusätzlichen Beitrags zur Pflegeversicherung für Stiefeltern ausgeschlossen ist. Der Ausschluss gilt unabhängig davon, ob die Stiefelterneigenschaft vor oder nach Eintritt der Volljährigkeit der Stiefkinder begründet wurde.
Ihren erfolglosen Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass sie Stiefkinder habe. Die Stiefkinder waren im Zeitpunkt der Eheschließung bereits 38 und 40 Jahre alt. Unstreitig hatte die Klägerin ihnen gegenüber keine Betreuungs- oder Erziehungsleistungen erbracht. Die beklagte Pflegekasse vertritt die Ansicht, Stiefeltern seien nur dann von der Erhebung des zusätzlichen Beitrags ausgeschlossen, wenn sie Stiefkinder tatsächlich in ihren Haushalt aufgenommen hätten.
Das SG hat der Klage, mit der die Klägerin sich gegen die Erhöhung des Beitrag gewendet hat, stattgegeben. Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die von der Pflegekasse vertretene Ansicht findet dem BSG zufolge im Gesetz keine Grundlage. Die Vorschrift stellt allein auf die Eigenschaft als Stiefeltern ab und damit auf ein abstraktes Merkmal, das von der Beklagten aber auch den Arbeitgebern, die für die Abführung des Beitrags zuständig sind, leicht festgestellt werden kann.
Quelle: BSG - Terminbericht vom 18.07.07