Sozialrecht -

Mehrheitsgesellschafter kein Arbeitnehmer

Der Mehrheitsgesellschafter einer GmbH kann bei dieser nicht abhängig beschäftigt und versicherungspflichtig sein.

Hintergrund:

Wer abhängig beschäftigt ist, ergibt sich für den Bereich der Sozialversicherung aus § 7 SGB IV. Danach kommt es entscheidend darauf an, dass der Arbeitnehmer nach den Weisungen des Arbeitgebers tätig und in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist. Fehlt eines dieser Merkmale, wird die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit vermutet. Dies zu widerlegen, ist Aufgabe des Beitragsschuldners (Versicherten) und nicht der Stelle, die die Beiträge zur Sozialversicherung einziehen will.

Sachverhalt:

In dem entschiedenen Fall ging es um ein Ehepaar, das zunächst gemeinsam Inhaber einer GmbH war. Im Laufe des Geschäftslebens trat der Ehemann durch Notarvertrag seine Anteile an seine Ehefrau ab. Die Ehefrau hatte mit ihrem Ehemann wiederum einen Vertrag geschlossen, wonach sie auch als Alleingesellschafterin gegenüber ihrem Ehemann als Geschäftsführer in bestimmter Weise gebunden sein sollte. Die Ehefrau arbeitete zunächst 37,5 Stunden, ab Anfang 1994 nur noch 15 Stunden in der Woche in dieser GmbH. Es wurden Beiträge zur Sozialversicherung für die Ehefrau abgeführt. Nach einer Betriebsprüfung stellte die Deutsche Rentenversicherung Bund (vormals BfA) fest, dass keine Versicherungspflicht bestehe.

Die Entscheidung des BSG:

Zwar hatte die klagende GmbH in der ersten Instanz Recht bekommen. Bereits das LSG hatte jedoch festgestellt, dass die Ehefrau nicht als abhängig Beschäftigte anzusehen sei. Diese Auffassung wurde nunmehr durch das BSG bestätigt. Das BSG ist der Ansicht, dass der Mehrheitsgesellschafter einer GmbH grundsätzlich nicht bei dieser GmbH abhängig beschäftigt sein kann. Eine Ausnahme sei nur möglich, wenn durch treuhänderische Bindung die Ausübung der Gesellschafterrechte vollständig eingeschränkt sei. Der zwischen den Ehegatten geschlossene Vertrag sei zwar als Treuhandvertrag anzusehen, dieser sei jedoch wegen fehlender notarieller Beurkundung nichtig. Wegen dieser Nichtigkeit seien die Befugnisse der Gesellschafterin nicht eingeschränkt gewesen. Ob sie ihre Befugnisse tatsächlich ausgeübt habe, sei unerheblich.

Quelle: BSG - Steuer-Telex vom 09.02.06