Sozialrecht -

"Renten-Nullrunde" 2004 verfassungsmäßig

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die Aussetzung der Rentenanpassung im Jahre 2004 die Grundrechte der Rentner nicht verletzt.

In seinem Urteil hatte es weder über die ebenfalls 2004 eingeführte Belastung der Rentner mit dem vollen Beitrag zur Pflegeversicherung zu entscheiden noch über die "Renten-Nullrunden" der Folgejahre 2005 und 2006.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stehen Ansprüche und Anwartschaften auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen unter dem Schutz des Eigentumsgrundrechts nach Art 14 Grundgesetz. Ob dies auch für die Rentenanpassungen gilt, hat das Bundesverfassungsgericht noch nicht entschieden. Auch das Bundessozialgericht hat in seinem heutigen Urteil diese Rechtsfrage offengelassen. Denn selbst dann, wenn die gesetzliche Regelung über die Aussetzung der Rentenanpassung im Jahre 2004 an Art 14 Grundgesetz zu messen wäre, wäre dieses Grundrecht nicht verletzt.

Diese Beurteilung hat das Gericht vor allem darauf gestützt, dass die Rentner insoweit nur einen geringfügigen Nachteil hinnehmen mussten. Art 14 Grundgesetz schützt nicht vor jeder Beeinträchtigung des Eigentums, zumal wenn wichtige Gemeinschaftsbelange auf dem Spiele stehen. Der Gesetzgeber hatte - zusammen mit anderen Maßnahmen - zur Aussetzung der Rentenanpassung gegriffen, um Beitragsstabilität und damit eine Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu erreichen, die wiederum die Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung sichern sollte. Demgegenüber hätte die Rentenanpassung 2004, wäre sie nicht ausgesetzt worden, in den alten Bundesländern zu einer Anhebung um lediglich 0,04 % (im Beitrittsgebiet: 0,17 %) geführt. Dem in Hessen wohnhaften Kläger entgingen daher nur zusätzliche 55 Cent/Monat. Dies hat das Bundessozialgericht als jedenfalls zumutbar angesehen.

Quelle: BSG - Pressemitteilung vom 27.03.07