Sozialrecht -

Rückforderung von Sozialleistungen

Ein Leistungsträger nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) muss die Erstattung überzahlter Leistungen bei Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft gegenüber jedem einzelnen Mitglied durch eine eigene individuelle Verwaltungsentscheidung geltend machen.

Leistungsempfänger von Arbeitslosengeld II sind dabei jedoch verpflichtet, Bewilligungsbescheide auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.

Die zuständige Arbeitsgemeinschaft hatte dem Kläger, seiner Ehefrau und dem gemeinsamen minderjährigen Kind Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ( so genanntes Hartz IV - Gesetz) bewilligt. Dabei war versehentlich das vom Kläger ordnungsgemäß angegebene Einkommen seiner Ehefrau aus einer Erwerbstätigkeit nicht berücksichtigt worden. Nachdem die Arbeitsgemeinschaft den Fehler im Rahmen der Entscheidung über die Weiterbewilligung von Leistungen entdeckt hatte, nahm sie die Bewilligung durch einen allein an den Kläger gerichteten Bescheid teilweise zurück, berechnete die Leistungen für alle Familienmitglieder neu und forderte vom Kläger die Erstattung von insgesamt circa 2300 €. 

Die für das Verfahren zuständige 11. Kammer des Sozialgerichts Koblenz hob den Bescheid der Arbeitsgemeinschaft auf, soweit vom Kläger die Erstattung auch der an seine Ehefrau und das gemeinsame Kind gezahlten Leistungen verlangt worden war. Die gesetzlichen Vorschriften des SGB II sähen die Gewährung jeweils eigener Leistungen an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, seinen Ehegatten oder Partner und seine Kinder vor, so das Gericht. Zwar könne der Hilfebedürftige aufgrund einer speziellen gesetzlichen Regelung (§ 38 SGB II) als Bevollmächtigter der Bedarfsgemeinschaft Leistungen beantragen und entgegennehmen. Er sei jedoch nach keiner gesetzlichen Bestimmung verpflichtet, die an andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu Unrecht gezahlten Leistungen ebenfalls zu erstatten. Die Arbeitsgemeinschaft müsse daher gegenüber diesen Mitgliedern die jeweils auf sie entfallende Überzahlung zurückfordern.

Der Kläger musste allerdings nach Auffassung des Gerichts den auf ihn entfallenden Teil der Überzahlung in Höhe von circa 900 € erstatten. Er war zur Kontrolle des Leistungsbescheides verpflichtet und durfte sich nicht auf die fehlerfreie Berücksichtigung seiner Angaben und eine ordnungsgemäße Berechnung der Arbeitsgemeinschaft verlassen. Ihm hätte auffallen müssen, dass in mehreren Spalten des Bescheides das Einkommen für seine Ehefrau jeweils mit 0 € angegeben war. Da er selbst das Einkommen seiner Ehefrau angegeben hatte, hätte er sich durch Nachfrage bei der Arbeitsgemeinschaft darüber vergewissern müssen, dass die Berechnung der Arbeitsgemeinschaft richtig war.

Quelle: SG Koblenz - Pressemitteilung vom 05.07.06