Sozialrecht -

Vermittlung Arbeitsloser auch ins Ausland

Die im SGB verankerte Regelung, nach der die Zahlung einer Vermittlungsprovosion an einen privaten Arbeitsvermittler voraussetzt, dass die vermittelte Beschäftigung der Bundesrepublik Deutschland sozialversicherungspflichtig ist, verstößt gegen Gemeinschaftsrecht.

Die Bundesagentur für Arbeit muss die Vergütung demnach auch dann entrichten, wenn private Arbeitsvermittler einem deutschen Arbeitslosen eine Arbeitsstelle in einem anderen EU-Mitgliedstaat beschaffen.

Nach § 421g SGB III wird die Vermittlung nur vergütet, wenn es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt, die Arbeitszeit mindestens 15 Stunden wöchentlich beträgt und eine Beschäftigungsdauer von mindestens drei Monaten vereinbart wurde.

Nach Ansicht des EUGH ist das Recht der Arbeitnehmer, eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufzunehmen und auszuüben, ohne diskriminiert zu werden, nur gewahrt, wenn auch ein privater Arbeitsvermittler ein entsprechendes Recht besitzt, den Arbeitnehmern unter Beachtung der Bestimmungen über die Freizügigkeit einen Arbeitsplatz zu vermitteln.

Eine anderweitige Regelung könne Arbeitsuchende, deren finanzielle Mittel begrenzt seien - und folglich auch die privaten Arbeitsvermittler - davon abhalten, in einem anderen Mitgliedstaat Arbeit zu suchen. Mithin liege in Verstoße gegen Art. 39 EGV vor. Ebenso werde die in Art. 49 EGV geregelte Dienstleistungsfreiheit verletzt.

Grundsätzlich sei es Sache der Mitgliedstaaten, die zur Verwirklichung ihrer beschäftigungspolitischen Ziele geeigneten Maßnahmen zu wählen. Bei der Ausübung dieser Befugnis verfügten sie über einen weiten Beurteilungsspielraum, so der EuGH. Jedoch könne dies nicht eine Beeinträchtigung der Rechte des Einzelnen aus den Bestimmungen des EU-Vertrags rechtfertigen. Zwar könne eine erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses und damit einen Rechtfertigungsgrund darstellen. Eine solche Gefährdung sei im vorliegenden Fall jedoch nicht dargetan.

Quelle: EUGH - Pressemitteilung vom 15.01.07