Sozialrecht, Steuerberatung -

Veröffentlichung der Vergütung von Krankenkassenvorständen

Gesetzliche Krankenkassen sind verpflichtet, die Vergütung ihrer Vorstände in ihrer Mitgliederzeitschrift zu veröffentlichen. Dies hat das Sozialgericht Speyer entschieden und damit die Klage einer Betriebskrankenkasse gegen eine entsprechende Weisung des Bundesversicherungsamtes abgewiesen.

Den Einwand der klagenden Krankenkasse, die gesetzliche Grundlage der Veröffentlichungspflicht (§ 35a Abs. 6 Satz 2 SGB IV) verstoße gegen die Verfassung, teilten die Richter nicht.

 

Die Krankenkassenvorstände werden nicht in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.

Mit der Veröffentlichungspflicht bezweckt der Gesetzgeber eine höhere Transparenz des gesetzlichen Krankenversicherungssystems und damit letztlich ein Stärkung der Patienten- und Versichertensouveränität. Sie trägt dazu bei, die wirtschaftliche Bestandsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung zu erhalten und ist für die Versicherten bei Leistungs- und Beitragsvergleichen zwischen den Kassen von großer Bedeutung. Das Interesse der Vorstände an der Geheimhaltung ihrer Bezüge muss zurücktreten. Denn es handelt sich bei diesen Bezügen nicht um Mittel, die auf dem freien Markt erwirtschaftet werden, sondern um solche, die überwiegend im Rahmen einer Pflichtversicherung eingezogen werden. Es reicht daher nicht aus, lediglich die Grundvergütung offen zu legen, weil die bezweckte Transparenz als Grundlage der Patientensouveränität über die frei verhandelbaren Zuschläge oder sonstigen Vergütungen umgangen werden könnte.

 

Darüber hinaus sahen die Richter auch keinen Verstoß gegen den verfassungsrechtlich gebotenen Gleichheitssatz. Eine Benachteiligung im Verhältnis zu Vorständen anderer Versicherungsträger, zu Sparkassenvorständen oder Vorständen bundeseigener Unternehmen scheidet mangels Vergleichbarkeit der Sachverhalte aus.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat die Kammer die Sprungrevision zum Bundessozialgericht zugelassen.

Quelle: Sozialgericht Speyer - Pressemitteilung vom 24.08.06