Sozialrecht -

Verträge über "Integrierte Versorgung" geprüft

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hatte über die Frage zu entscheiden, ob die von den beklagten Krankenkassen mit verschiedenen Krankenhäusern abgeschlossenen Verträge über "Integrierte Versorgung" den gesetzlichen Anforderungen genügten.

Es vertritt die Auffassung, dass die Krankenkassen aufgrund der mit Krankenhäusern in den Regionen Stuttgart/Heilbronn und Nordbaden abgeschlossenen Verträge nicht berechtigt waren, seit dem 1. Januar 2004 zur Anschubfinanzierung bis zu 1 % der an die klagende Kassenärztliche Vereinigung zu entrichtenden Gesamtvergütung (für die niedergelassenen Vertragsärzte) hierfür einzubehalten.

Die Krankenkassen können mit Krankenhäusern, niedergelassenen Ärzten oder zugelassenen medizinischen Versorgungszentren und anderen Leistungserbringern Verträge über eine integrierte Versorgung abschließen, um verschiedene Leistungssektoren, z. B. Haus- und Fachärzte oder Hausärzte und Krankenhäuser oder Apotheken, zur gemeinsamen qualitätsgesicherten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung zusammenzuführen. Zur Finanzierung der Integrationsverträge können die Krankenkassen bis zu 1 % der an die Kassenärztliche Vereinigung abzuführenden Gesamtvergütung sowie der an einzelne Krankenhäuser für stationäre Versorgung zu leistenden Rechnungsbeträge einbehalten. Letztlich werden damit die in den Integrationsverträgen vereinbarten Leistungen von den Vertragsärzten und Krankenhäusern finanziert.

Das Landessozialgericht hat in allen drei zu entscheidenden Verfahren die jeweiligen Krankenkassen zur vollständigen Zahlung der Gesamtvergütung verpflichtet, da die zu beurteilenden Verträge den gesetzlichen Anforderungen nicht genügten. So setzt u. a. die vom Gesetzgeber in § 140a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) eingeführte Möglichkeit der integrierten Versorgung entweder eine verschiedene Leistungssektoren übergreifende Versorgung oder eine interdisziplinär-fachübergreifende Versorgung voraus.

Eine integrierte Versorgung setzt zunächst die Zusammenarbeit mehrerer Leistungserbringer voraus. In den Fällen, in denen lediglich mit einem einzelnen Krankenhaus ein Vertrag darüber abgeschlossen wurde, dass alternativ bestimmte Behandlungen je nach der konkreten Situation ambulant oder stationär - vergütet mit einer festen Fallpauschale - erbracht werden können, fehlt es schon an der Zusammenarbeit zwischen mehreren Leistungserbringern.

Eine verschiedene Leistungssektoren übergreifende Versorgung setzt weiter nach Auffassung des 5. Senats eine Zusammenarbeit zwischen den Sektoren "ambulant" und "stationär" voraus. Die Zusammenarbeit zwischen zwei Krankenhäusern, etwa des operierenden Krankenhauses und der die Anschlussheilbehandlung durchführenden stationären Rehabilitationseinrichtung, stellt daher keine Leistungssektoren übergreifende Versorgung dar. Eine interdisziplinär-fachübergreifende Zusammenarbeit wiederum verlangt eine Zusammenarbeit zwischen auf verschiedenen Fachgebieten tätigen Ärzten, die insoweit auch aus dem selben Leistungssektor "ambulant" stammen können. Es muss aber über die bisher allgemein übliche Zuarbeit, etwa des Anästhesisten bei einer ambulanten Operation, hinausgehen.

Quelle: LSG Baden-Württemberg - Pressemitteilung vom 23.01.07