Sozialrecht -

Zusätzlicher Krankenversicherungsbeitrag für Rentner verfassungsgemäß

Der mit der Rentenanpassung ab dem 01.07.2005 erfolgte Abzug des zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrags i.H.v. 0,9 % stellt keinen Verstoß gegen Art. 14 GG dar.

Der ab Juli 2005 erhobene Krankenkassen-Sonderbeitrag verminderte - mangels einer ausgleichenden Rentenerhöhung - de facto die ausgezahlte Rente. Die Klage einer Rentnerin gegen den zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrag blieb jedoch erfolglos.

Die Klägerin bezieht eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV Bund). Sie ist bei der beigeladenen Gmünder Ersatzkasse als Rentnerin pflichtversichert. Bis zum Juni 2005 trugen die Klägerin und die beklagte DRV Bund die Beiträge zur Krankenversicherung jeweils zur Hälfte. Die Beklagte behielt von der Altersrente der Klägerin bei einem Beitragssatz von 13,7 % einen Beitragsanteil von 44,22 Euro ein.

Die Beklagte teilte der Klägerin mit der Rentenanpassungsmitteilung 2005 mit, dass ab 01.07.2005 die Beklagte und die Klägerin nach einem um 0,9 Beitragspunkte verminderten Beitragssatz von 12,8 % die Beiträge weiterhin jeweils zur Hälfte zu tragen hätten. Außerdem habe die Klägerin nach einem Beitragssatz von 0,9 % die Beiträge allein zu tragen. Die Beklagte behielt nunmehr von der Altersrente 47,12 Euro als Beitrag zur Krankenversicherung ein. Der dagegen gerichtete Widerspruch und die Klage der Rentnerin blieben erfolglos. 

Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, dass es nicht zulässig sei, von Rentnern den zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrag zu fordern, soweit in diesem ein Teil zur Finanzierung des Krankengeldes enthalten sei. Die Forderung des zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrags verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.

Die Revision der Klägerin blieb erfolglos. Die Klägerin hat den zusätzlichen Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 0,9 Beitragssatzpunkten aus der Rente allein zu tragen. Die gesetzlichen Vorschriften, die dies anordnen, sind nicht verfassungswidrig.

Zur Begründung führt das BSG aus:

Durch die Regelung wird bei Rentnern eine Entlastung der Rentenversicherungsträger von der Beitragstragung um 0,45 Beitragssatzpunkte und eine zusätzliche Belastung der Rentner mit 0,45 Beitragssatzpunkten gegenüber dem Rechtszustand vor dem 01.07.2005 bewirkt. Dies verstößt nach Überzeugung des Senats nicht gegen Art. 14 GG. Der Gesetzgeber, der bei Arbeitnehmern mit der Einführung des zusätzlichen Beitrags zur Krankenversicherung, der von diesen allein zu tragen ist, eine Entlastung der Arbeitskosten zugunsten des Arbeitgebers erreichen wollte, war berechtigt, diese Regelung auch auf die Rentner zu übertragen.

Die hier eintretende Entlastung der Rentenversicherungsträger wirkt sich mittelbar auch für die Arbeitgeber und beitragspflichtige Arbeitnehmer aus. Der zusätzliche Beitrag ist nicht zweckgebunden, sondern dient der Finanzierung der Aufgaben der Krankenversicherung insgesamt. Daher kann auch nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, die Einführung des zusätzlichen Beitrags zur Krankenversicherung dürfe nicht auf Renter übertragen werden, weil diese  - anders als die Arbeitnehmer - keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Von daher ist auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu erkennen, soweit Rentner weiterhin Beiträge nach den Beitragssätzen tragen müssen, die auch für Arbeitnehmer mit Anspruch auf Krankengeld gelten.

Quelle: BSG - Terminbericht vom 18.07.07