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Verkehrsrecht -

Abgasskandal: Kein Ersatz des Minderwerts vom Hersteller

Das OLG Karlsruhe hat eine Klage gegen die Volkswagen AG auf Ersatz des Minderwerts eines vom „Abgasskandal“ betroffenen Fahrzeugs abgewiesen. Nach dem Gericht scheidet diese Form der Schadensberechnung (sog. kleiner Schadensersatz) bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung aus. Käufer sind demnach bei Klagen gegen den Kfz-Hersteller in solchen Fällen auf Rückabwicklung beschränkt. 

Darum geht es

Der Kläger erwarb im Jahr 2014 von einer Autohändlerin ein Fahrzeug der Marke Skoda Yeti, bei dem ein Motor des Typs EA 189 EU 5 eingebaut ist, zu einem Kaufpreis von 22.100 €. Er hat mit der Klage von der VW AG als Schadensersatz unter anderem Zahlung eines Minderbetrages in Höhe von 25 % des Kaufpreises begehrt.

Das Landgericht hat einen Schadensersatzanspruch angenommen und die Beklagte zur Zahlung eines Minderbetrages, jedoch nur in Höhe von 10 % des Kaufpreises des Fahrzeuges, verurteilt. Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das OLG Karlsruhe hat das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Zwar steht dem Kläger nach Auffassung des Senats dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch zu. Der Kläger kann aber nicht Schadensersatz in Form des behaupteten Minderwerts des Fahrzeuges (sog. kleiner Schadensersatz) verlangen. Diese Form der Schadensberechnung ist nach Auffassung des Senates nur dann möglich, wenn - jedenfalls auch - eine vertragliche oder vertragsähnliche Sonderverbindung besteht.

Werden Schadensersatzansprüche ausschließlich auf eine unerlaubte Handlung gestützt, scheidet diese Form der Schadensberechnung aus. Die Berechnung des Minderwerts setzt nach Auffassung des Senats außerdem voraus, dass der Geschädigte das Fahrzeug, wenn er von der unzulässigen Abschalteinrichtung gewusst hätte, zu einem niedrigeren Kaufpreis gekauft hätte. Dies ist hier nicht der Fall.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.12.2019 - 13 U 670/19

Quelle: OLG Karlsruhe, Pressemitteilung v. 20.12.2019