Verkehrsrecht -

Abgasskandal: Thermofenster-Freigabe des KBA rechtswidrig

Das Schleswig-Holsteinische OVG hat entschieden, dass Volkswagen unzulässige Abschalteinrichtungen („Thermofenster“) verwendet und dass das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) diese zu Unrecht freigegeben hat. Das KBA sei verpflichtet, Volkswagen aufzufordern, alle geeigneten Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung der betroffenen Fahrzeuge mit dem geltenden Recht herzustellen.  

Darum geht es

Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit der Verwendung von Abschalteinrichtungen – insbesondere von sog. Thermofenstern bei Dieselmotoren des Typs EA189 Euro 5.

Der Kläger ist eine anerkannte Umweltvereinigung, die als eingetragener Verein Rechtsbehelfe nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (UmwRG) einlegen kann.

Die Beklagte wird vertreten durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Das KBA ist die Bundesoberbehörde für den Straßenverkehr. Die Beigeladene ist eine deutsche Automobilherstellerin (Volkswagen AG).

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Freigabebescheid des KBA für den Volkswagen Golf Plus TDI (2,0 Liter, Motortyp EA 189 Euro 5) aus dem Jahr 2016 rechtswidrig war. Das OVG hat die Berufungen des KBA und der Volkswagen AG damit zurückgewiesen.

Das Software-Update für die Motorsteuerung dieses Fahrzeugtyps enthielt demnach zwei unzulässige Abschalteinrichtungen der Abgasrückführung. 

Das KBA ist daher nach dem OVG verpflichtet, die Volkswagen AG umgehend aufzufordern, innerhalb eines angemessenen Zeitraums alle geeigneten Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung der betroffenen Fahrzeuge mit dem geltenden Recht herzustellen. 

Der Senat bestätigte damit im Ergebnis die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 20.02.2023 (Az. 3 A 113/18). 

Demnach sind die Abschaltung der Abgasrückführung bei Umgebungstemperaturen unterhalb von 10 Grad Celsius (sog. Thermofenster) und bei niedrigem Umgebungsdruck oberhalb von 1.000 Höhenmeter eine nach europäischem Recht grundsätzlich unzulässige Abschalteinrichtung. 

In Anwendung der Rechtsprechung des EuGH komme eine Ausnahme zum Motorschutz nicht zum Tragen, weil relevante Teile des Gebietes der Europäischen Union bei einer monatlichen Betrachtung Durchschnittstemperaturen unter 10 Grad Celsius aufwiesen, beziehungsweise oberhalb von 1.000 Höhenmetern lägen. 

Insbesondere aus Gründen des Gesundheitsschutzes komme es nicht auf das Unionsgebiet insgesamt an. Sinn und Zweck der EU-Regelungen sei die Reduktion von lokal wirkenden Stickoxiden.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Innerhalb eines Monats nach deren Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe können das KBA und die Volkswagen AG Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erheben, über die dann das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hätte.  

Schleswig-Holsteinisches OVG, Urt. v. 25.09.2025 - 4 LB 36/23

Quelle: Schleswig-Holsteinisches OVG, Pressemitteilung v. 25.09.2025

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