Verkehrsrecht -

Haftung bei Unfall mit Ersatzwagen

Der Kunde eines Autohauses darf nicht immer auf das Bestehen einer Vollkaskoversicherung eines Ersatzwagens vertrauen.

Denn der Entleiher haftet grundsätzlich uneingeschränkt für eine schuldhaft verursachte Beschädigung der entliehenen Sache.

Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat daher eine Firma aus dem Landkreis Cloppenburg zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt. Das Unternehmen hatte im Dezember 2004 während der Reparatur seines Geschäfts-Pkw von der Werkstatt unentgeltlich einen Kleinwagen als Ersatzfahrzeug gestellt bekommen. Mit diesem Auto verursachte die Geschäftsführerin der Beklagten bei Eisglätte einen Verkehrsunfall. Der – nicht vollkaskoversicherte – Kleinwagen erlitt dabei einen Totalschaden. Der Wiederbeschaffungswert lag bei rund 5.000 Euro. Diesen Schaden hat die Werkstatt nun mit Erfolg eingeklagt.

Das OLG Oldenburg hat zur Begründung ausgeführt, dass der Entleiher grundsätzlich uneingeschränkt für eine schuldhaft verursachte Beschädigung der Sache hafte. Es genüge deshalb einfache Fahrlässigkeit, die hier vorgelegen habe.

Auf das Bestehen eines Vollkaskoversicherungsschutzes habe die beklagte Firma in diesem Fall nicht vertrauen dürfen. In der Rechtsprechung werde ein entsprechendes Vertrauen zwar unter Umständen als schutzwürdig anerkannt – mit der Folge, dass die Haftung des Entleihers auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist.

Dabei handele es sich aber um Fälle, in denen die eigenen Fahrzeuge der Kunden relativ neu, höherwertig und vollkaskoversichert sind. Dadurch sei das Interesse des Kunden erkennbar, die mit der Teilnahme am Straßenverkehr verbundene Gefahr von beträchtlichen Fahrzeugschäden zu begrenzen. Im jetzt entschiedenen Fall ging es aber nicht um die Stellung eines hochwertigen Ersatzfahrzeugs für die Reparatur eines Neuwagens. Die beklagte Firma selber hatte ihr eigenes Auto nicht vollkaskoversichert. Der als Ersatzfahrzeug gestellte Kleinwagen war bereits rund 2  Jahre alt und wurde ansonsten als Werkstattfahrzeug genutzt.

Quelle: OLG Oldenburg - Pressemitteilung vom 31.05.06