Verkehrsrecht -

Klage gegen Anordnung eines verkehrsberuhigten Bereiches abgewiesen

Die Anordnung eines verkehrsberuhigten Bereiches kann nicht mit der Begründung angefochten werden, dort werde missbräuchlich gebolzt. Das entschied kürzlich das Verwaltungsgericht Koblenz.

Der Kläger bewohnt ein Haus in unmittelbarer Nähe eines Wendehammers, der von anwohnenden Kindern zum Spielen genutzt wird. In einem ersten Verwaltungs­rechtsstreit hatte der Kläger Klage mit dem Ziel erhoben, die Stadt zur Einhaltung immissionsschutzrechtlicher Lärmgrenzwerte zu verpflichten. Diese Klage hatte teil­weise Erfolg.

Zwischenzeitlich hatte die zuständige Verbandsgemeinde die betroffene Straße einschließlich des Wendehammers auf Antrag der Mehrheit der Anwohner zum ver­kehrsberuhigten Bereich ausgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Straße sei aufgrund ihrer Lage und ihres Ausbauzustandes zum Kinderspiel geeig­net; andere adäquate Spielmöglichkeiten stünden in der näheren Umgebung nicht zur Verfügung.

Der Kläger wandte sich gegen diese verkehrsrechtliche Anordnung und beantragte, die Schilder für Beginn und Ende der verkehrsberuhigten Zone zu entfernen. Der mit der Ausweisung als Spielstraße einhergehende Lärm, insbeson­dere verursacht durch das Bolzen gegen die Wand eines am Wendehammer befind­lichen Trafohäuschens, stelle eine unerträgliche Belästigung dar und gefährde seine Gesundheit. Nachdem sein Widerspruch zurückgewiesen worden war, erhob er Klage.

Die Klage blieb erfolglos. Sie sei, so die Richter, mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits unzulässig, da sie sich als nutzlos für den Kläger erweise. In einem verkehrs­beruhigten Bereich sei zwar das Kinderspiel erlaubt, nicht aber das vom Kläger angegriffene, lärmintensive Bolzen. Da die Verkehrszeichen das als störend empfundene Verhalten folglich schon nicht gestatteten, könne der Kläger sein Klage­ziel auch nicht durch deren Entfernung erreichen.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz - Pressemitteilung vom 07.01.08