Verkehrsrecht -

Mit Wohnmobildach gegen Autounterführung: Kein Versicherungsschutz

Wer mit dem Dach seines Wohnmobils eine Autounterführung streift, weil er die Höhe der Durchfahrt falsch einschätzt, kann seinen Kaskoversicherer nicht auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn durch Schilder dreimal auf die Durchfahrtshöhe hingewiesen war, da dann grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

Sachverhalt:

Ein Versicherungsnehmer war mit seinem frisch erworbenen Wohnmobil nach Wolfsburg gefahren, um dort einen Verwandten zu besuchen. Er verfuhr sich in der fremden Stadt. Bei dichtem Verkehr und Regen kam es dann zum Mißgeschick: Der Mann bedachte nicht die Höhe seines Wohnmobils von 3,08 m und fuhr in eine Autounterführung mit einer Deckenhöhe von 2,50 m. Die Lichtkuppel des Wohnmobils kollidierte mit der Brücke. Es entstand ein Schaden von über 10.000 €, den der Mann nach Abzug seines Eigenanteils von seinem Kaskoversicherer erstattet haben wollte.

Der Versicherer versagte den Schutz mit dem Argument, der Mann habe den Schaden grob fahrlässig selbst verschuldet. Das vom Versicherungsnehmer angerufene Landgericht Oldenburg folgte der Ansicht des Versicherers.


Entscheidung:

Das OLG Oldenburg hat dieses Urteil bestätigt. Grob fahrlässig handele, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletze und unbeachtet lasse, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Fahre der Fahrer eines 3,08 hohen Wohnmobils unter Missachtung dreier Verkehrszeichen, durch die ein Verkehrsverbot für Fahrzeuge mit einer Höhe von über 2,50 m ausgesprochen werde, in eine Unterführung ein und beschädige er so sein Auto, handele er objektiv und subjektiv grob fahrlässig, soweit nicht schuldmildernde Umstände von besonderem Gewicht vorlägen. Dies sei hier nicht der Fall. Dass er sich verfahren habe, dichter Verkehr geherrscht und es geregnet habe, entlaste den Kläger nicht. Der Kläger könne sich auch nicht auf ein sogenannten „Augenblicksversagen“ berufen. Es könne von einem Augenblickversagen keine Rede sein, wenn ein Fahrer -wie hier- auf mehreren hundert Metern drei Verkehrsverbotsschilder übersehe.

Quelle: OLG Oldenburg - Pressemiteilung vom 10.02.06