Verkehrsrecht -

Terminhinweis: Fahrradverbot nach Alkoholmissbrauch?

Beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz ist ein Eilverfahren eingegangen, in dem es um die Frage geht, ob einer Person wegen Alkoholmissbrauchs das Fahren mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen (Mofas und Fahrrädern) verboten werden darf.

Mit einer Entscheidung ist Anfang Oktober 2009 zu rechnen (Az. 10 B 10930/09.OVG).

Der 1947 geborene Antragsteller fiel im Dezember 2008 einer nächtlichen Polizeistreife auf, weil er mit einem unbeleuchteten Fahrrad „Schlangenlinien“ fuhr. Einen Führerschein für Kraftfahrzeuge besitzt er nicht.

Die Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,33 %o. Wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilte das Amtsgericht den Antragsteller zu einer Geldstrafe von 400 €. Die zuständige Verkehrsbehörde forderte ihn auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Fahreignung vorzulegen. Nachdem er sich – auch aus Kostengründen – geweigert hatte, ein solches Gutachten beizubringen, verbot ihm die Behörde mit sofortiger Wirkung das Führen von Fahrrädern und Mofas.

Seinen Antrag auf vorläufigen Rechtschutz hat das Verwaltungsgericht abgelehnt.

Die hiergegen beim Oberverwaltungsgericht erhobene Beschwerde begründet der Antragsteller damit, dass er in 50 Jahren über 500.000 km mit dem Fahrrad gefahren sei, ohne zuvor straßenverkehrsrechtlich aufgefallen zu sein. Deshalb sei das Fahrverbot unverhältnismäßig. Zumindest das Fahren mit dem Fahrrad, mit dem schon Kleinstkinder am Straßenverkehr teilnähmen, dürfe ihm nicht untersagt werden.

Quelle: OVG Rheinland-Pfalz - Pressemitteilung vom 03.09.09