Übernimmt eine Reparaturwerkstatt gegenüber einem Kunden, der einen Teilkasko-Schaden beheben lässt, ganz oder teilweise dessen Selbstbeteiligung, so liegt darin ein (versuchter) Betrug gegenüber der Versicherung.
Zugleich liegt ein Wettbewerbsverstoß vor, weil der Kunde im Rahmen einer planmäßigen Vorgehensweise dazu bestimmt wird, sich gegenüber seiner Versicherung vertragswidrig zu verhalten, indem er ihr für die Regulierung des Schadensfalls wesentliche Tatsachen verschweigt.
Die (teilweise) Übernahme des Selbstbehalts durch die Werkstatt führt im Ergebnis zu einer Reduzierung des Werklohns. Dieser Preisvorteil steht nach den versicherungsrechtlichen Bestimmungen dem Versicherer zu. Wird dem Versicherer die Ermäßigung des Werklohns verschwiegen, so wird er über den für die Versicherungsleistung relevanten Preis getäuscht. Ein Unternehmen, das planmäßig Täuschungshandlungen im Wettbewerb zum eigenen Vorteil ausnutzt, verstößt gegen die guten Sitten im Wettbewerb (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 263 StGB) und kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Damit folgt der Senat der schon von mehreren Land- und Oberlandesgerichten vertretenen Auffassung.
Quelle: OLG FFM - Pressemitteilung vom 11.05.06