Verkehrsrecht -

Unfall auf Geschäfts- oder Privatfahrt - Abgrenzungskriterien

 

Hatte der Unfallgeschädigte zunächst erklärt, dass sich der Unfall auf einer Geschäftsfahrt ereignet hatte, ist er dafür beweispflichtig, dass diese Erklärung irrtümlich abgegeben wurde und § 115 Abs. 1 SGB VII nicht eingreift.

Selbst wenn anlässlich einer mehrtägigen Besuchsreise (hier: Teilnahme an einer Gaststätteneröffnung der Tochter) an einem Tag auch eine geschäftliche Unterredung an einem anderen Ort stattfand, handelt es sich bei der Heimfahrt, die an einem späteren Tag stattfand, nicht um eine betriebliche Tätigkeit i. S. von § 115 Abs. 1 SGB VII.

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OLG Celle, 14. Zivilsenat - Urteil vom 20.12.2005, 14 U 138/05
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Quelle: OLG Celle - Urteil vom 20.12.05