Ein kniehoher Betonsockel ist kein überraschendes Hindernis für Parkgaragennutzer, da enge Parkbuchten in einer älteren Tiefgarage üblich sind. Das hat das Amtsgericht München klargestellt. Das Gericht verneinte insoweit die Verkehrssicherungspflicht eines Bauunternehmens. Kraftfahrer dürfen demnach in einer Parkgarage nur so schnell fahren, dass sie jederzeit anhalten können.
Darum geht es
Eine Münchnerin parkte im November 2022 in der Tiefgarage ihres Arbeitgebers. Beim Ausparken stieß sie mit der Beifahrertüre ihres BMWs versehentlich gegen einen rechteckigen, ca. kniehohen Sockel einer Säule. Der Sockel befand sich unterhalb der Sichtachse und war nicht gekennzeichnet oder markiert.
Die Klägerin behauptet, durch den Unfall sein ein Schaden an der Beifahrertüre in Höhe von 3.263,52 € netto entstanden.
Der Sockel sei bei Umbaumaßnahmen im Zeitraum 2019 bis 2022 errichtet worden. Die Klägerin habe erfahren, dass es mehrere Unfälle an dem Betonsockel gegeben habe.
Die Klägerin verklagte daraufhin das Bauunternehmen, welches die Verkehrssicherungspflicht für die von ihm durchgeführten Arbeiten übernommen hatte, auf Zahlung von 3.263,52 €.
Die beklagte Baufirma gab an, der Sockel stünde dort bereits seit 50 Jahren und bezweifelte, dass der Schaden vollständig auf einen Kontakt mit dem Sockel zurückzuführen sei.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Amtsgericht München hat die Klage abgewiesen.
Die Beklagte habe bereits keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Der Betonsockel stellte bereits keine besondere Gefahrenquelle für Fahrzeuge in einer Parkgarage dar.
Dabei sei zu berücksichtigen, dass jeder Kraftfahrer in einer Parkgarage ohnehin nur so schnell fahren dürfe, dass er im Hinblick auf die ständig zu erwartenden Ein- und Ausparkvorgänge, aber auch wegen des dort herrschenden Fußgängerverkehrs jederzeit anhalten kann.
Beim Ein- und Ausparkvorgang sei es demnach jederzeit möglich anzuhalten, auszusteigen und sich zu vergewissern wie breit die Fahrbahn oder der Parkplatz an dieser Stelle ist. Dies gelte insbesondere hinsichtlich des streitgegenständlichen Betonsockels, der von allen Seiten gut sichtbar gewesen sei, da er ausweislich des Lichtbilds Anlage K2 breiter sei, als die dahinterstehende Säule.
Ein kniehoher Betonsockel sei ferner kein überraschendes Hindernis für Parkgaragennutzer, da enge Parkbuchten in einer älteren Parkgarage durchaus üblich sind.
Selbst wenn man den Klägervortrag insoweit unterstellt, dass mehrere Fahrer mit ihren Fahrzeugen den Betonsockel in der Vergangenheit gestreift haben sollen, was angesichts des als Anlage K6a vorgelegten Lichtbilds und den darauf sichtbaren Lackspuren durchaus plausibel erscheint, sei eine Gefahr, dass Rechtsgüter Dritter durch den statischen Betonsockel verletzte werden, für die Beklagte nicht erkennbar gewesen.
Die Beklagte durfte demnach als Verkehrssicherungspflichtige darauf vertrauen, dass die Parkgaragennutzer den gut sichtbaren Betonsockel erkennen und, sofern ihr Fahrzeug zu breit ist für den Parkplatz, eine andere noch freie Parkbucht ohne einen Betonsockel nutzen. Beschädigungen des Sockels konnte die Beklagte daher auf Fahrfehler zurückführen.
Selbst wenn man eine Verkehrssicherungspflicht annehmen würde, träfe die Klägerin ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB, welches eine Haftung der Beklagten vollständig entfallen ließe.
Die Klägerin nutzte die Parkgarage ihres Arbeitgebers bereits fast zwei Monate nach den Umbaumaßnahmen. Ihr waren demnach sowohl der Zustand der Parkgarage als auch ihre baulichen Merkmale aufgrund der längeren Nutzung bekannt oder sie hätten ihr bekannt sein müssen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Amtsgericht München, Urt. v. 09.08.2024 - 231 C 13838/24
Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung v. 05.05.2025